Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Gespräch, Anhörung, Nationalität, Dialekt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 11.03
Verkündet
OVG 2 A 4677/96
am 4. September 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin zu 1 begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1
Satz 1 BVFG, die Klägerin zu 3 sowie die Kläger zu 2 und zu 4 begehren die Einbe-
ziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.
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Die Klägerin zu 1 wurde am 14. Mai 1963 in M., Gebiet K., Russland, geboren. Ihr
Vater ist deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter russische Volkszugehörige. Der
Vater der Klägerin ist im Oktober 1992 nach Deutschland übergesiedelt. Die Kläger
zu 2 bis 4 sind die Kinder der Klägerin zu 1 aus der inzwischen geschiedenen Ehe
mit einem russischen Volkszugehörigen.
Im Januar 1993 beantragte der Vater der Klägerin zu 1 beim Beklagten für die Kläger
die Aufnahme als Aussiedler. Im Antrag war angegeben, Volkszugehörigkeit und
Muttersprache der Klägerin zu 1 seien Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der
Familie sei "Russisch-Deutsch". Die Klägerin zu 1 verstehe die deutsche Sprache,
die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil ge-
sprochen werde. Die Klägerin zu 1 habe als Kind ab Geburt Deutsch und Russisch
im Elternhaus gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache vom Vater und außerhalb
des Elternhauses in der Schule gelernt. Heute spreche sie häufig Deutsch und selten
Russisch, sie verstehe auf Deutsch alles, ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches
Gespräch aus. Außerdem wurde ein Beschluss des Rayon-Volksgerichtes des Krei-
ses K. vom 1. August 1991 vorgelegt, wonach die zuständige Passabteilung ange-
wiesen wurde, eine Veränderung im Pass der Klägerin zu 1 dahin vorzunehmen, in
die Spalte Nationalität Deutsche einzutragen.
Mit Bescheid vom 3. August 1993 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begrün-
dung ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1 das
Merkmal der Sprache vermittelt worden sei. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1 bis
zum August 1991 mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewe-
sen. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
Der Klage mit dem Begehren, diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu ver-
pflichten, der Klägerin zu 1 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen
Kläger darin einzubeziehen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. In ihrer Beru-
fung hiergegen hat die Beklagte u.a. vorgetragen: Bei einer persönlichen Anhörung
der Klägerin zu 1 im Mai 2001 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Moskau habe sich ergeben, dass die Klägerin zu 1 derzeit die deutsche Sprache
kaum beherrsche. Außerdem habe die Klägerin zu 1 dabei eingeräumt, dass die
Forma Nr. 1 in der Schule ausgefüllt worden sei. Auch wenn das Formular von einer
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Mitschülerin ausgefüllt worden sein sollte, habe es doch von der Klägerin zu 1 selbst
unterschrieben werden müssen. Dem hat die Klägerin zu 1 entgegengehalten, sie sei
deutsche Volkszugehörige, da ihr familiär Sprachkenntnisse vermittelt worden seien,
die es ihr erlaubten, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Sie
habe sich auch nicht zum russischen Volkstum bekannt. Zu ihrem ersten Inlandspass
sei sie nicht zur Nationalität befragt worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit
folgender Begründung:
Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zu 1 sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zur
deutschen Nationalität bekannt habe, obgleich die Angaben der Klägerin zu 1 in der
mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Eintragung in ihren ersten Inlandspass we-
nig glaubhaft erschienen seien, weil sie einstudiert gewirkt hätten und gegenüber
früheren Angaben gesteigert gewesen seien. Die Klägerin zu 1 sei jedenfalls nicht in
der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergebe
sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat. Die Antworten der Klägerin zu 1 auf verschiedene Fragen, die ihren persönli-
chen Lebensbereich beträfen, hätten fast nur aus einer Aneinanderreihung einzelner
Worte bestanden. Soweit sie einfache Sätze gebildet habe, hätten diese oftmals
grammatikalische Fehler aufgewiesen. Mehrere zusammenhängende Sätze zu einer
bestimmten Frage habe die Klägerin zu 1 nur zu der Passeintragung artikuliert. Diese
seien jedoch offensichtlich eingeübt gewesen. Sie hätten sich in Sprachfluss und
Wortwahl deutlich von den übrigen Antworten der Klägerin zu 1 unterschieden. Auch
sei sie nicht in der Lage gewesen, auf Fragen zu diesem Komplex in gleicher Weise
zu antworten, auf die sie offensichtlich nicht vorbereitet gewesen sei. Darüber hinaus
habe die Klägerin zu 1 teilweise Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie ge-
richteten Fragen zu verstehen. Denn einige Fragen habe sie erst nach Wiederholung
oder Umformulierung verstanden. Letztlich habe ihre informatorische Anhörung so-
wohl die ursprünglichen Angaben im Aufnahmeverfahren, dass die Klägerin zwar
Deutsch - mit Einschränkungen - verstehe, praktisch aber nicht mehr als einzelne
Wörter zu sprechen in der Lage sei, als auch das Ergebnis ihrer Anhörung bei der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 3. Mai 2001 bestätigt. Nach
den protokollierten Antworten der Klägerin zu 1 sei diese auch dort nicht in der Lage
gewesen, in vollständigen Sätzen zu antworten und alle Fragen zu verstehen. Derar-
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tig rudimentäre aktive Deutschkenntnisse könnten aber im Rahmen von § 6 Abs. 2
Satz 3 BVFG nicht als ausreichend angesehen werden. Die Klage der Kläger zu 2 bis
4 sei unbegründet, weil diese nach den dargelegten Gründen nicht von einem deut-
schen Volkszugehörigen abstammten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen Verletzung des
§ 6 Abs. 2 BVFG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Beru-
fungsurteil für zutreffend. Ein Antragsteller sei dann in der Lage, ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen, wenn er sich über einfache, ihm vertraute Sachverhal-
te in ganzen Sätzen zu unterhalten vermöge. Dabei komme es vor allem auf die Ver-
stehbarkeit der sprachlichen Äußerung im Gesprächskontext an, wohingegen Um-
fang und Genauigkeit der Wortwahl sowie grammatische Korrektheit von geringerer
Bedeutung seien. Dies setze die Möglichkeit einer dialogischen Gesprächsführung
voraus.
II.
Die Revision ist begründet, das Berufungsurteil verletzt in Auslegung und Anwen-
dung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG Bundesrecht (§ 144 Abs. 3, § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbe-
gehren der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller Rechts-
lage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung durch das
Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu beurteilen ist
(vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 -
114> sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 -
chung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen> für das Bescheinigungsverfahren
nach § 15 BVFG).
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Die Klägerin zu 1 ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden und stammt von
deutschen Volkszugehörigen ab. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist sie deutsche
Volkszugehörige, wenn sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch
eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deut-
schen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die
rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dazu be-
stimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG: "Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt
der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann."
Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Fähigkeit im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 3 BVFG gestellt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es hat
nicht positiv abgegrenzt, was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch führen, genüge, sondern hat auf der Grundlage einer "informa-
torischen Anhörung" der Klägerin zu 1 konkret bezogen auf deren Fähigkeit, Deutsch
zu verstehen und zu sprechen, allein negativ angeführt, was dafür nicht genüge:
Antworten auf verschiedene einfache Fragen zum persönlichen Lebensbereich hät-
ten häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden; einfach gebilde-
te Sätze hätten oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen; mehrere zusammen-
hängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch nicht artiku-
liert; offensichtlich habe sie teilweise auch Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an
sie gerichteten Fragen zu verstehen; denn einige Fragen habe sie erst nach einmali-
ger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Diese Feststellungen tragen nicht
die rechtliche Wertung, die Klägerin zu 1 sei nicht in der Lage, ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen.
Mit der Voraussetzung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, be-
zeichnet § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG das erforderliche Sprachniveau vage. Der Zusatz
"zumindest" stellt klar, dass das Sprachvermögen zwar höher, nicht aber geringer
sein darf. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals, ein einfaches Gespräch auf
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Deutsch führen zu können, kommt es deshalb entscheidend auf seine Abgrenzung
gegenüber einem geringeren Sprachniveau an.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG stellt hinsichtlich der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch zu führen, auf den Zeitpunkt der Aussiedlung ab. Dieser zeitliche Bezug
relativiert aber nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach dem
jeweiligen zeitlichen Abstand zwischen Sprachvermittlung und Ausreise.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt weiter voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen, auf familiärer Vermittlung beruht. Dieser kausale Be-
zug relativiert zwar nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach der
Intensität der jeweiligen familiären Sprachvermittlung, ist aber nur dann zu bejahen,
wenn er sich auf ein Sprachniveau bezieht, das im Allgemeinen von Russlanddeut-
schen familiär (weiter)vermittelt werden konnte. Die familiäre Sprachvermittlung
braucht nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau er-
reicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu
führen. Bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch sind
auch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache in
Russland und der Sowjetunion einerseits und Deutschland andererseits zu berück-
sichtigen. Es genügt den Anforderungen, russlanddeutschen Dialekt zu verstehen
und zu sprechen, so dass ein hochdeutsch sprechender Sprachtester gegebenenfalls
einen Dialektsprecher hinzuziehen muss. Zwar ist es nicht notwendig, dass der
Antragsteller einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist
das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm diese Sprachkenntnisse familiär vermittelt
worden sind. Der kausale Bezug bedeutet weiter, dass die familiäre Vermittlung der
Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermitt-
lung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und
dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2
BVFG. Denn die Fähigkeit nach Satz 3, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu füh-
ren, dient der Feststellung der in Satz 2 als Bestätigung des Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Für die Zuord-
nung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deren
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familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeb-
lich.
Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit,
Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dia-
logische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen
Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische)
Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-
Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie
z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch
einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb
eines Gesprächskontextes voraus.
Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der An-
tragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kind-
heit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse
(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines
Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe an-
käme - unterhalten können.
In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächs-
form. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne
Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Entgegen der Ansicht der
Beklagten muss der Antragsteller aber weder über einen "umfassenden deutschen
Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravie-
rende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremd-
sprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum
einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten
Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und ein-
facher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht
schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entge-
genstehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 -
, Stellungnahme des Vertreters des Bundesinte-
resses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG
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Stand: 17.06.2003). Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Aus-
tausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen,
Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen
und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst
entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass
von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
Das Berufungsgericht ist von höheren Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf
Deutsch ausgegangen. Bei der Bewertung einer "informatorischen Anhörung" vor
einem Oberverwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass diese der Gesprächssitu-
ation nach nicht als "einfaches Gespräch" angesehen werden kann. Auch die kon-
krete Anhörung der Klägerin im Verhandlungstermin am 21. Februar 2002 hat das
Berufungsgericht den angesprochenen Themen nach nur im ersten Teil als "einfa-
ches Gespräch" gestaltet. Insoweit hat es allerdings einige Fragen, z.B. zur Zeit der
Ankunft und der Abreise, gestellt, die auch sonst eher knapp als in ganzen Sätzen
beantwortet zu werden pflegen. Der zweite Teil der Anhörung betraf die Modalitäten
der Beantragung und Erteilung des ersten Inlandspasses und war damit nach dem
Gesprächsgegenstand und dem hierfür erforderlichen differenzierten Ausdrucksver-
mögen kein einfaches Gespräch; der Umstand allein, dass Vorgänge aus dem per-
sönlichen Erleben berührt wurden, macht dies nicht zu einem "einfachen" Gespräch.
Wenn das Berufungsgericht aus den Antworten hierzu - wohl zu Recht - den Ein-
druck gewonnen hatte, dass Antworten zu diesem Thema eingeübt worden waren, so
hätte es diesen Teil der Anhörung für die Frage, ob die Klägerin zu 1 ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen kann, ausblenden und mit der Klägerin zu 1 ein Ge-
spräch zu einem anderen, einfachen Gesprächsthema aufnehmen müssen. Das
Gespräch, welches das Berufungsgericht mit Ausnahme der Befragung zu den Mo-
dalitäten der Beantragung und Erteilung des ersten Inlandspasses geführt hat
- 10 Fragen, zusammen mit den Antworten 20 Zeilen -, reicht vom Umfang her nicht
aus zu beurteilen, ob die Klägerin zu 1 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen
kann. Die Klägerin hat in ihren Antworten nicht nur Worte aneinandergereiht, sondern
auch in ganzen, wenn auch kurzen Sätzen gesprochen. Das Berufungsgericht hat
erkennbar alles verstanden.
- 10 -
Zur weiteren Sachaufklärung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BVFG § 6 Abs. 2
Stichworte:
Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache;
deutsche Sprache, familiäre Vermittlung der -;
Gespräch, einfaches - auf Deutsch;
Deutsch, einfaches Gespräch auf -;
Vermittlung, familiäre, der deutschen Sprache.
Leitsätze:
Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch
zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen er-
folgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen
bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also
ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachse-
nen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich,
wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 11.03
I. VG Köln vom 10.07.1996 - Az.: VG 9 K 6978/93 -
II. OVG Münster vom 21.02.2002 - Az.: OVG 2 A 4677/96 -