Urteil des BVerwG vom 27.03.2008

Hund, Bemessungsgrundlage, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 10.07
VG 14 K 2868/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März
2006 ist wirkungslos, soweit die Revision durch den Be-
schluss vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - zuge-
lassen wurde.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 25 053.30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Da die Beteiligten das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosig-
keit der Vorentscheidung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO in dem Umfange auszusprechen, in dem die Revision durch den
Beschluss vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - zugelassen worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und trägt
dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte der Sache nach, soweit die Revi-
sion zugelassen worden war, durch den Bescheid vom 24. Januar 2008 dem
Begehren des Klägers abgeholfen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass von
der gekürzten Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Ausgleichsleis-
tung noch die Lastenausgleichsleistungen abzuziehen sind, für die der Rückfor-
derungsbetrag noch nicht festgesetzt ist und die der Beklagte im Schriftsatz
vom 20. Februar 2008 vertretbar mit 30 v.H. der gekürzten Bemessungsgrund-
lage geschätzt hat. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 3. März 2008 bezeichne-
ten Vorteile sind nicht so unmittelbar mit dem Streitgegenstand verbunden,
dass sie streitwerterhöhend berücksichtigt werden können.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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