Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Bindungswirkung, Subjektives Recht, Ausstellung, Erstreckung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 10.04
Verkündet
VGH 19 B 01.2448
am 24. Februar 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
4. Februar 2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist 1955 in Rumänien geboren. Ihr Vater war ungarischer Volkszugehö-
riger, ihrer Mutter wurde durch das Landratsamt B. unter dem 18. Juli 1996 eine Be-
scheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt.
Die Klägerin hatte am 19. September 1991 die Aufnahme als Aussiedlerin beantragt.
Dieser Antrag war vom Bundesverwaltungsamt zunächst abgelehnt worden, weil die
Klägerin eine normale Berufsausbildung erhalten und an einer deutschen Einrichtung
als Erzieherin gearbeitet habe, so dass Benachteiligungen oder Nachwirkungen frü-
herer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit bei ihr nicht festge-
stellt werden könnten; die von der Klägerin genannten Gründe persönlicher Verein-
samung, schulischer und beruflicher Benachteiligung sowie des nach Abwanderung
des deutschstämmigen Teiles der Bevölkerung entstandenen Verlustes der Möglich-
keit, kulturelle Veranstaltungen für die deutsche Bevölkerung zu besuchen, seien
keine Benachteiligungen im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG. Auf ihren Widerspruch
wurde dem Aufnahmeantrag der Klägerin durch Bescheid vom 11. Oktober 1995
entsprochen. Die Klägerin ist daraufhin am 16. Juli 1997 zusammen mit ihrem rumä-
nischen Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutsch-
land eingereist und am 29. Juli 1997 nach Einbeziehung in das Verteilungsverfahren
dem Beklagten zugewiesen worden.
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Das Zentrale Ausgleichsamt des Beklagten beim Landratsamt F. lehnte durch Be-
scheid vom 20. Juli 2000 einen Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaus-
siedlerbescheinigung aus eigenem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG mit der Begrün-
dung ab, die Klägerin habe keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG
dargelegt. Im Verlaufe des darüber geführten Klageverfahrens hat die Klägerin ihr
Begehren auf Erteilung einer Bescheinigung als Abkömmling nach § 15 Abs. 2 BVFG
umgestellt. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten, weil auch die
Mutter der Klägerin keine Spätaussiedlerin sei; denn auch sie habe als Benach-
teiligung nur Vereinsamung als Deutsche im Aussiedlungsgebiet geltend gemacht;
die ihr erteilte Spätaussiedlerbescheinigung könne zwar infolge Vertrauensschutzes
nicht widerrufen werden, binde die Verwaltung aber nicht dahingehend, dass auch im
Verfahren der Klägerin von dem Spätaussiedlerstatus ihrer Mutter ausgegangen
werden müsse.
Das Verwaltungsgericht hat der auf § 15 Abs. 2 BVFG gestützten Klage stattgege-
ben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichts-
hof zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte müsse der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG eine Bescheinigung als
Abkömmling eines Spätaussiedlers erteilen. Im Rahmen dieser Bestimmung sei die
Spätaussiedlereigenschaft der Mutter der Klägerin nicht erneut zu prüfen. § 15
Abs. 2 Satz 2 BVFG begründe eine Feststellungs- bzw. Bindungswirkung. Durch die
unbeschränkte Verweisung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Absatz 1 und die dort in
Satz 2 normierte Bindung an eine unanfechtbare Spätaussiedlerbescheinigung sei
eine Regelung geschaffen worden, die für Spätaussiedler und deren Ehegatten bzw.
Abkömmlinge eine einheitliche Entscheidung über die Gewährung von Rechten oder
Vergünstigungen sicherstellen solle. Auch nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht (Urteil vom 19. Juni 2001
- BVerwG 1 C 26.00 -) solle die Bindungswirkung einander widersprechende bzw.
miteinander unvereinbare Entscheidungen der zuständigen Behörden und Stellen im
Interesse der vom Gesetzgeber bezweckten Integration der Vertriebenen und der
Rechtssicherheit vermeiden. Der Rechtsprechung des Gerichts zum Vertriebenen-
recht (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - ) sei der
Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Aufnahmebescheid im Rahmen des Be-
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scheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 BVFG Tatbestandswirkung habe, ohne
darüber hinaus auch an die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme anzuknüp-
fen; dieser Rechtsgedanke lasse sich auf das Vorliegen einer Entscheidung über die
Spätaussiedlerbescheinigung für die Bezugsperson übertragen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
von § 15 Abs. 1 und 2 BVFG rügt.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und macht geltend, im Verfahren müsse
erforderlichenfalls weiteren Benachteiligungsgesichtspunkten hinsichtlich ihrer Mutter
nachgegangen werden.
II.
Die Revision des Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten unter Verstoß
gegen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verpflichtet, der Klägerin eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG
erhalten Abkömmlinge eines Spätaussiedlers zum Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG auf Antrag eine Bescheinigung. Die Klägerin
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deswegen Abkömm-
ling eines Spätaussiedlers, weil ihre Mutter - nur sie kommt als Bezugsperson in Be-
tracht - eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hat. Ob die Mutter der
Klägerin tatsächlich Spätaussiedlerin ist, kann auf der Grundlage des bisher ermittel-
ten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden, so dass die Sache zum Zwe-
cke weiterer Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Der Bescheinigung, die die Mutter der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussied-
lereigenschaft erhalten hat, kommt im Bescheinigungsverfahren der Klägerin nach
§ 15 Abs. 2 BVFG (zur fortbestehenden Länderzuständigkeit für die Durchführung
des Bescheinigungsverfahrens vgl. § 100b Abs. 2 BVFG i.d.F. des Zuwanderungs-
gesetzes vom 30. Juli 2004 ) nicht die von den Vorinstanzen ange-
nommene Bindungswirkung zu. Sie bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen
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Anordnung (vgl. BVerwGE 78, 139 <144> m.w.N.; Knöpfle, BayVBl 1982, 225 <230>
unter Bezugnahme auf BVerwGE 15, 332; 21, 33 <35 f.> in Fußnote 53a; Müller-Uri,
VR 1982, 246 <247>; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1
Anm. 3 zu § 15 Abs. 5 BVFG ). Daran fehlt es hier.
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist - wie nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Vertriebe-
nenausweises (siehe BVerwGE 70, 156 <159>; 78, 139 <144>; 85, 79 <82>; Urteil
vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ) - ein
feststellender Verwaltungsakt. Als gesetzliche Grundlage einer nicht nur im Verhält-
nis der ausstellenden Behörde zum Inhaber des feststellenden Verwaltungsakts,
sondern auch im Verhältnis zu Dritten bestehenden Bindungswirkung scheidet § 15
Abs. 2 Satz 2 BVFG in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 aus (zur Bindungswirkung
nach § 15 Abs. 5 BVFG F. 1961, der § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVFG entspricht, siehe
BVerwGE 85, 79 <85>; vgl. auch schon BVerwGE 80, 54 <57>). Danach gilt auch im
Falle der Erteilung einer Bescheinigung für den Ehegatten und für Abkömmlinge ei-
nes Spätaussiedlers, dass die Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheini-
gung für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rech-
ten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz
zuständig sind.
Diese Regelung ist hier nicht unmittelbar einschlägig; denn es geht im vorliegenden
Fall nicht um die Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG,
sondern um die Bindung durch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilte Beschei-
nigung im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Eine solche Bindung kann auch nicht mit der entsprechenden Geltung des Absat-
zes 1 Satz 2 aufgrund der Verweisung in Absatz 2 Satz 2 begründet werden. § 15
Abs. 1 Satz 2 BVFG bestimmt eine Bindung "für alle Behörden und Stellen …, die für
die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler … zuständig
sind". Durch die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG an einen
Ehegatten oder Abkömmling werden dem Inhaber einer Bescheinigung nach Ab-
satz 1 keine "Rechte oder Vergünstigungen als Spätaussiedler" gewährt. Die Zu-
ständigkeit zur Statusfeststellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BVFG
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bezieht sich vielmehr nur auf die Schaffung der Rechtsposition, an die die Zu-
ständigkeit für die "Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen" erst anknüpft:
Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Regelung einer Ausnahme (vgl. Knöpfle, a.a.O.;
Müller-Uri, a.a.O.) bestimmte Rechtsfolge besteht in einer "Verknüpfung … (von)
Statusfeststellung und der Gewährung der Geld- oder Sachleistung" (BVerwGE 85,
79 <86> zu § 15 Abs. 5 BVFG F. 1961). Nach der Rechtsprechung des Senats be-
steht der Zweck der Regelung des § 15 Abs. 2 BVFG und der Vergünstigungsrege-
lung des § 7 Abs. 2 BVFG zwar darin, der Eingliederung des Ehegatten und der Ab-
kömmlinge des Spätaussiedlers und damit auch des Spätaussiedlers selbst zu die-
nen (siehe BVerwGE 115, 10 <14>; zum ähnlichen Zweck der Erstreckung einer be-
stehenden Statusanerkennung auf den Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG siehe
BVerwGE 78, 139 <145>). Durch § 15 Abs. 2 BVFG wird jedoch weder ein eigenes
subjektives Recht noch eine Vergünstigung für den Spätaussiedler selbst begründet.
Dass das Gesetz zwischen Rechten und Vergünstigungen für den Spätaussiedler
selbst und solchen für seinen Ehegatten und seine Abkömmlinge unterscheidet, er-
gibt sich aus § 7 BVFG. Nach dessen Absatz 1 ist Spätaussiedlern die Eingliederung
in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu
erleichtern, nach Absatz 2 Satz 1 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge die
§§ 8, 10 und 11 BVFG entsprechend anzuwenden. Dass die Ausstellung einer Be-
scheinigung nach § 15 BVFG, die zur Inanspruchnahme der "Rechte und Vergünsti-
gungen" im Sinne des Zweiten Abschnitts des Gesetzes berechtigt, nicht die "Ge-
währung von Rechten oder Vergünstigungen" im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dar-
stellt, folgt aus der Bindungsvorschrift selbst, die zwischen der Zuständigkeit zur
Ausstellung der Bescheinigung und der Zuständigkeit für die Gewährung von Rech-
ten und Vergünstigungen, also zwischen Ausstellungs- und Leistungs- bzw. Betreu-
ungsbehörden unterscheidet. Wenn aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 2 Satz 2
BVFG die Bindungswirkung nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt, so ist dies also
wie im Rahmen des Absatzes 1 nur in dem Sinne zu verstehen, dass eine Bindung
der Betreuungs- und Leistungsbehörden, nicht dagegen auch einer Ausstellungsbe-
hörde bewirkt wird.
Den Vorinstanzen mag eingeräumt werden, dass bei der von ihnen angenommenen
Bindungswirkung auch von Ausstellungsbehörden untereinander die Gefahr divergie-
render Entscheidungen in Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG einerseits und Absatz 2
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andererseits verringert oder gar ausgeschlossen wird. Eine solche Bindung hätte
jedoch zwangsläufig eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der für das Verfahren
nach § 15 Abs. 2 BVFG zuständigen Ausstellungsbehörde zur Folge und es wäre als
unvermeidlich hinzunehmen, dass dann nicht nur einer Person, die in Wirklichkeit
kein Spätaussiedler ist, sondern auch dem Ehegatten oder Abkömmling dieser Per-
son Zugang zu den Rechten und Vergünstigungen nach §§ 7 ff. BVFG eröffnet wür-
de. Die zur Rechtfertigung solcher Konsequenzen erforderliche erweiternde Ausle-
gung der Verweisung auf § 15 Abs. 1 BVFG in Absatz 2 Satz 2 zur Erstreckung der
Bindungswirkung nach Absatz 1 Satz 2 auf Ausstellungsbehörden lässt sich indes-
sen angesichts der, wie dargelegt, beschränkten Bindungswirkung nach § 15 Abs. 1
Satz 2 BVFG nicht begründen. Mag auch - wie das Berufungsgericht es sieht - die
Verweisungsnorm (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG) "unbeschränkt" sein, so ist es, wie ge-
zeigt, doch nicht die Norm, auf die verwiesen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG).
Der Ansicht, dass die Bindungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht für die
Ausstellungsbehörde nach § 15 Abs. 2 BVFG greife, stehen nicht die vom Beru-
fungsgericht für seine entgegengesetzte Auffassung in Bezug genommenen Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen:
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeits-
recht lässt sich eine weitergehende Bindungswirkung von Bescheinigungen nach
§ 15 Abs. 1 BVFG im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BVFG nicht herleiten. Auch dem
Urteil des Senats in BVerwGE 115, 10 kann kein "Rechtsgedanke" entnommen wer-
den, der den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen stützen würde. Der Verwaltungsge-
richtshof (S. 10 des Berufungsurteils) beruft sich darauf, dass es in der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 13) heißt, "das Gesetz … (messe) dem
Vorliegen eines Aufnahmebescheides im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens
nach § 15 Abs. 2 BVFG Tatbestandswirkung bei, ohne darüber hinaus an die mate-
riellen Voraussetzungen der Aufnahme anzuknüpfen". Dieser Entscheidung ist je-
doch nichts für die Annahme einer Feststellungswirkung der im Aufnahmeverfahren
getroffenen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer späteren, im Bescheini-
gungsverfahren nach § 15 BVFG festzustellenden Spätaussiedlereigenschaft des
Aufnahmebewerbers zu entnehmen. Was solche Feststellungen betrifft, hat der er-
kennende Senat (a.a.O.) vielmehr unter Hinweis darauf, dass das Aufnahmeverfah-
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ren der §§ 26 ff. BVFG gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG
eigenständige Bedeutung hat und Letzteres nicht präjudiziert, ausgeführt, "dass Be-
wertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren ande-
rerseits - etwa hinsichtlich des Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft im konkre-
ten Fall - unterschiedlich ausfallen können". Darüber kann auch nicht aus Rücksicht
auf die "Einheit der Rechtsordnung" hinweggesehen werden, wie die Klägerin es für
geboten hält. Konsequenzen wie diejenigen, gegen die die Klägerin sich wendet, sind
durch die Existenz differenzierter gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen bedingt.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko divergierender
behördlicher Beurteilungen der Spätaussiedler- (bzw. Vertriebeneneigenschaft) ein
und derselben (Bezugs-)Person auch in den Fällen hingenommen, in denen die
Feststellung dieses Status gegenüber der Bezugsperson abgelehnt worden ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 -
Nr. 49>; BVerwGE 100, 139 <140>; Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 5 C
40.01 - ).
Der Beklagte ist mithin seiner Befugnis und Pflicht, bei der Entscheidung über den
auf § 15 Abs. 2 BVFG gestützten Antrag der Klägerin die Spätaussiedlereigenschaft
ihrer Mutter in vollem Umfang in eigener Zuständigkeit zu prüfen, nicht im Hinblick
darauf enthoben, dass der Mutter der Klägerin diese Eigenschaft bereits durch eine
bestandskräftige Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bestätigt worden ist.
2. Der Mutter der Klägerin ist jene Bescheinigung ungeachtet dessen erteilt worden,
dass sie zur Glaubhaftmachung der Gründe, derentwegen sie im Sinne von § 4
Abs. 2 BVFG Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen
infolge ihrer deutschen Volkszugehörigkeit unterlag, im Wesentlichen nur geltend
gemacht hat, nach der verstärkten Auswanderung des volksdeutschen Bevölke-
rungsteils im Herkunftsgebiet als Volksdeutsche vereinsamt gewesen zu sein. Mit
dem Gesichtspunkt der "Vereinsamung der Zurückgebliebenen in einer von deut-
schen Volkszugehörigen weitgehend entblößten Umgebung" können jedoch Benach-
teiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht begründet werden (siehe BVerwGE
106, 191 <199>).
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Da einerseits das Berufungsgericht nicht positiv festgestellt hat, dass bei der Mutter
der Klägerin ausschließlich der nicht durchgreifende Vertreibungsgrund "Vereinsa-
mung" vorgelegen und schließlich zur Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
Satz 1 BVFG geführt habe, andererseits aber dem Bundesverwaltungsgericht im
Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO eigene Feststellungen zur Klärung der Frage ver-
wehrt sind, worin die von der Klägerin geltend gemachten "weiteren Benachteili-
gungsgründe" bestanden haben könnten, ist die Sache zur Vornahme entsprechen-
der Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1
GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG a.F.).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BVFG (F.1993 bzw. 2001) § 15
Stichworte:
Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der
Bezugsperson im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 2 BVFG für -;
Bindung, keine - der Ausstellungsbehörde an die Feststellung der Spätaussiedlerei-
genschaft;
Spätaussiedler, keine Bindung an Feststellung der Eigenschaft als - im Verfahren der
Erteilung einer Abkömmlingsbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Leitsatz:
Im Verfahren der Erteilung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines
Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG besteht keine Bindung an die Feststellung
der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Urteil des 5. Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04
I. VG Bayreuth vom 04.04.2001 - Az.: VG B 4 K 00.917 -
II. VGH München vom 04.02.2004 - Az.: VGH 19 B 01.2448 -