Urteil des BVerwG vom 19.02.2004

Ausbildung, Beendigung, Zwischenprüfung, Bekanntgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 10.03 Verkündet
VGH 19 B 02.2822 am 19. Februar 2004
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hatte vom Beklagten für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der
Fachhochschule D. auf Grund eines Bewilligungsbescheides, der den Zeitraum von
Oktober 2001 bis September 2002 umfasste, Ausbildungsförderung zuletzt für die
Monate Februar, März und April 2002 erhalten. Am 31. Januar 2002 hatte er die
Vordiplomprüfung im Fach Betriebsstatistik endgültig nicht bestanden, was nach sei-
nen Angaben durch Aushang in der Fachhochschule Ende Februar 2002 bekannt
gegeben worden war und durch Bescheid vom 14. März 2002 mit Wirkung vom sel-
ben Tage zu seiner Zwangsexmatrikulation geführt hatte. Daraufhin hob der Beklagte
die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Februar bis September
2002 auf und forderte u.a. die bereits ausgezahlten Förderbeträge für die Monate
Februar bis April 2002 zurück. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der
Begründung ein, dass er erst im März 2002 exmatrikuliert worden sei, so dass der
Bewilligungsbescheid nicht schon ab 1. Februar 2002 geändert werden dürfe. Nach
Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger gegen den Änderungs- und
Rückforderungsbescheid Klage erhoben, soweit ihm Ausbildungsförderung für die
Monate Februar und März entzogen und Erstattung der für diese Zeit geleisteten
Zahlungen verlangt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben,
soweit die Ausbildungsförderung für Februar 2002 nicht bewilligt und der hierfür aus-
gezahlte Betrag vom Kläger zurückverlangt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäß § 53 Satz 1 BAföG werde ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein
für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändere; zu sol-
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chen Umständen gehöre die Beendigung der Ausbildung. Der Zeitpunkt der Beendi-
gung einer Ausbildung nach erfolgloser letztmaliger Zwischenprüfung sei gesetzlich
nicht geregelt; eine entsprechende Verwaltungsvorschrift (Tz 15b 4.1 BAföGVwV),
wonach der Anspruch auf Förderung mit Ablauf des Monats des endgültigen erfolg-
losen Ablegens einer erforderlichen Zwischenprüfung ende, sei für das Gericht nicht
bindend. § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG sei als spezielle Regelung für den
Abschluss einer Hochschulausbildung auf Zwischenprüfungen nicht entsprechend
anwendbar. Der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung sei hier nicht maßgeblich, weil
der Auszubildende nach einer Zwischenprüfung weiterhin für den Fortgang seines
Studiums zu sorgen habe; solange das Nichtbestehen der Prüfung nicht feststehe,
müsse der Studierende weiter am Studienbetrieb teilnehmen, um keine für eine
eventuelle Fortsetzung der Ausbildung relevante Lehrveranstaltung zu versäumen.
Maßgeblich sei deshalb der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
denn erst ab diesem Zeitpunkt werde für den Auszubildenden erkennbar, dass er
sich nicht mehr um den Fortgang seines Studiums zu kümmern brauche, sondern
sich anderweitig orientieren müsse. Maßgeblich sei die objektive Möglichkeit, das
Prüfungsergebnis zu erfahren; Zeitpunkt und Ort der Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses könnten von der Hochschule organisiert werden; dem Auszubildenden sei
zuzumuten, sich - in Erwartung des Zwischenprüfungsergebnisses - um eine ihm
mögliche Kenntnisnahme zu bemühen und dann seine weitere Lebensplanung da-
nach auszurichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung
von § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die
Abänderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat Februar 2002
und die Rückforderung des auf diesen Zeitraum geleisteten Förderungsbetrages
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rechtswidrig seien, steht mit dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im
Einklang.
Kein Streit besteht unter den Beteiligten darüber, dass der Beklagte die bis ein-
schließlich September 2002 erfolgte Bewilligung von Ausbildungsförderung nach
§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ändern und Erstattung gemäß § 53 Satz 3 Halbsatz 2
BAföG in Verbindung mit § 50 SGB X verlangen durfte, nachdem der Kläger seine
Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens der Vordiplomprüfung beendet hatte,
und dass die Änderung vom Beginn des auf die Beendigung der Ausbildung folgen-
den Monats zu erfolgen hatte. Die Beteiligten sind sich jedoch uneinig darüber, zu
welchem Zeitpunkt der Kläger seine Ausbildung "beendet" hatte. Zu Recht hat der
Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnis-
ses abgestellt.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beendigungszeitpunkt hier nicht aus
§ 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG folgt, wonach für den Abschluss einer Hoch-
schulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend ist. Diese
Bestimmung ist - worin sich die Beteiligten ebenfalls einig sind - hier nicht unmittelbar
anzuwenden, weil der Kläger seine Fachhochschulausbildung gerade nicht abge-
schlossen hat; denn unter "Abschluss" ist nur ein erfolgreicher Abschluss, nicht aber
ein Scheitern der Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprü-
fung, und unter dem Abschluss "einer Hochschulausbildung" nicht der Abschluss ei-
nes ihrer Ausbildungsabschnitte oder -teile zu verstehen. § 15b Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 2 BAföG ist aber - entgegen der Ansicht des Beklagten - im Falle der Be-
endigung einer Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens der Vordiplomprüfung
auch nicht entsprechend anwendbar; denn eine solche Prüfung ist nicht mit einer
Abschlussprüfung, die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung infolge des Schei-
terns des Auszubildenden in der Vor-(Zwischen)prüfung nicht mit einem erfolgreichen
Abschluss der Ausbildung zu vergleichen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass für das Ende der Ausbildung
hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in Form des Aushangs
der Prüfungsnoten maßgeblich ist, den der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an
die Angaben des Klägers, als Ende Februar 2002 erfolgt, angenommen hat. Erst zu
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diesem Zeitpunkt stand im vorliegenden Fall fest, dass der mit seinem letztmöglichen
Prüfungsversuch erfolglose Auszubildende - was auch für die Vorinstanz der ent-
scheidende Gesichtspunkt war - nicht weiterhin für den Fortgang seines Studiums zu
sorgen hatte. Ein späterer Zeitpunkt wäre hierfür nur dann in Betracht gekommen,
wenn das für die Ausbildung des Klägers maßgebliche Prüfungsrecht eine förmliche
und konstitutive Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung vorgeschrieben
hätte, also nicht schon mit der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung das
(endgültige) Nichtbestehen festgestanden hätte.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge für den Beklagten aus § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausbildungsförderung
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BAföG § 15 b Abs. 3 Satz 2, § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3
Stichworte:
Beendigung der Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprü-
fung;
Nichtbestehen, endgültiges - einer Zwischenprüfung;
Vordiplom, Beendigung der Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens der
-prüfung;
Zeitpunkt der Beendigung einer Hochschulausbildung bei endgültigem Nichtbeste-
hen einer Zwischenprüfung;
Zwischenprüfung, Beendigung einer Hochschulausbildung infolge endgültigen
Nichtbestehens der -.
Leitsatz:
Im Falle endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung (hier: Vordiplom) ist eine
Hochschulausbildung förderungsrechtlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewer-
tung der Prüfungsleistungen durch Aushang beendet, sofern das maßgebliche Prü-
fungsrecht nicht eine konstitutive Feststellung des Nichtbestehens vorsieht.
Urteil des 5. Senats vom 19. Februar 2004 - BVerwG 5 C 10.03
I. VG Regensburg vom 24.09.2002 - Az.: VG RN 4 K 02.909 -
II. VGH München vom 26.02.2003 - Az.: VGH 19 B 02.2822 -