Urteil des BVerwG vom 28.01.2009

Vergleich, Vorschlag, Widerspruchsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 1.08
OVG 2 LB 29/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Ausgehend davon, dass die Auffassung des Berufungsge-
richts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wonach
der Bescheid vom 25. Februar 2005 als Zweitbescheid zu
werten ist, der den Bescheid vom 23. Dezember 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar
2005 aufhebt und ersetzt, schlägt der Senat den Beteilig-
ten gemäß § 106 Satz 2 VwGO mit Rücksicht auf die
daran anknüpfenden offenen verwaltungsprozessualen
Fragen und die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzur-
teile des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C
30.07 und 5 C12.08 - zu den Voraussetzungen, unter
denen sog. verdeckte Treuhandverhältnisse ausbildungs-
förderungsrechtlich anzuerkennen sind, zur Vermeidung
weiteren Streits für den gesamten im Streit befindlichen
Zeitraum von September 2000 bis Juni 2001 folgenden
gerichtlichen Vergleich vor:
1. Die Klägerin verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von
1 251 € erhaltener Ausbildungsförderung an den Be-
klagten zurückzuzahlen.
2. Die Klägerin und der Beklagte sind sich darüber einig,
dass damit die Rückforderungsansprüche aus dem Be-
scheid vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2005 und des
Bescheides vom 25. Februar 2005 abgegolten sind,
keine weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem
streitbefangenen Zeitraum von September 2000 bis
Juni 2001 bestehen und das noch in Bezug auf den
Bescheid vom 25. Februar 2005 anhängige Wider-
spruchsverfahren erledigt ist.
3. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten in
allen Rechtszügen des gerichtskostenfreien Verfahrens
selbst und von den außergerichtlichen Kosten der Klä-
gerin in allen Rechtszügen die Hälfte. Die notwendigen
Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens in Bezug
auf den Bescheid vom 25. Februar 2005 tragen die Klä-
gerin und der Beklagte jeweils selbst.
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Der Vergleich wird wirksam, wenn die Klägerin und der
Beklagte den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht
Frist bis zum 3. Februar
2009 (Eingang bei Gericht)
Prof. Dr. Berlit Stengelhofen Dr. Störmer