Urteil des BVerwG vom 02.06.2005

Familie, Aufenthalt, Haushalt, Jugendhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 1.04
Verkündet
OVG 12 A 1622/01
am 2. Juni 2005
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die klagende Stadt K. begehrt vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von
173 711,57 DM für die Heimerziehung der am 13. März 1978 geborenen J.A. in der
Zeit vom 22. Oktober bis 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 30. Sep-
tember 1997 entstandene Jugendhilfeaufwendungen. Die Beteiligten streiten um die
Frage, welche Anforderungen an die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in
einer "anderen Familie" im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII zu stellen sind.
J.A., die zunächst mit ihren Eltern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelebt hatte,
zog nach der Trennung der Eltern zunächst im Herbst 1979 mit ihrer Mutter nach W.
(im Zuständigkeitsbereich des Beklagten). Wegen unzureichender Versorgung durch
die Mutter fand sie seit dem 2. November 1979 - zunächst vorübergehend - Aufnah-
me im Haushalt ihrer damals in B. (Niedersachsen) lebenden Großmutter. Mit Be-
schluss vom 22. November 1979 entzog das Amtsgericht W. der Mutter vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestellte das Jugendamt des Beklagten zum Pfle-
ger. Dieses bat mit Schreiben vom 26. November 1979 die Großmutter, ihr Enkelkind
bis auf weiteres aufzunehmen. Am 27. November 1979 verzog die Mutter von J.A.
nach E. (ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen; - an diesen Ort
knüpft die Klägerin für ihren Kostenerstattungsanspruch an). Im November 1984 wur-
de die Großmutter - die im Juli 1983 mit Ehemann und Enkelkind in den Bereich der
Klägerin gezogen war - zum Vormund bestellt. Dort erhielt J.A. zunächst von No-
vember 1983 bis Ende 1990 Sozialhilfe und ab 1991 Hilfe zur Erziehung in Vollzeit-
pflege. Nach dem Tode der Großmutter kam sie zunächst vom 12. Juni 1991 bis zum
11. Oktober 1993 in einem Kinderhaus in Kö. unter, aus dem sie entwich. Vom
11. Oktober bis 15. November 1993 war sie in der Jugendschutzstelle des R.- Krei-
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ses und seit dem 16. November 1993 in einem Jugendwohnheim in Kö. unterge-
bracht.
Der gegen den Beklagten als den Träger, in dessen Bereich die Jugendliche vor Auf-
nahme in die "andere Familie" den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe (Aufenthalt
vor Aufnahme in den großmütterlichen Haushalt: zusammen mit ihrer Mutter in E. im
Bereich des Beklagten), gerichteten Klage auf Erstattung der in der Zeit vom 22. Ok-
tober bis 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 ent-
standenen Jugendhilfeaufwendungen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und
einen Erstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 SGB VIII bejaht. Auch Verwandten-
pflegestellen seien von dieser Bestimmung erfasst; nicht erforderlich sei, dass in der
anderen Familie Jugendhilfeleistungen erbracht würden. Das Oberverwaltungsge-
richt hingegen hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Der gewöhnliche Aufenthalt von J.A. vor Aufnahme in den Haushalt der Großmutter
löse keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach § 89e Abs. 1 SGB VIII aus,
weil diese Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt "in einer anderen Familie" im
Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet habe. Zwar handele es sich um eine von
der Herkunftsfamilie unterschiedene Gemeinschaft des Kindes oder Jugendlichen mit
zumindest einer Bezugsperson außerhalb des Elternhauses, denn Großeltern gehör-
ten nicht zur Herkunftsfamilie, aus der das Kind ursprünglich stamme. Der kostener-
stattungsrechtliche Schutz gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII setze jedoch nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -) voraus, dass
der Aufenthalt in einer "anderen Familie" unter Mitwirkung des Trägers der Jugendhil-
fe erfolgt sei. Der Schutzzweck der Norm gebiete insoweit eine teleologische Reduk-
tion. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kleinkindes J.A. im Haus-
halt ihrer Großmutter in B. habe sich zwar unter Einschaltung des Beklagten vollzo-
gen, doch sei dieser ausschließlich im Rahmen des Aufgabenbereichs "Vormund-
schaftswesen" tätig geworden und nicht etwa, um erzieherische und wirtschaftliche
Einzelhilfen nach §§ 5, 6 JWG zu leisten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 89e SGB VIII. Sie macht
geltend, § 89e SGB VIII erfasse mit dem Begriff der "anderen Familie" auch die priva-
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te Unterbringung bei Verwandten und eine Mitwirkung des Jugendhilfeträgers sei
nicht erforderlich. An dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C
39.03 - könne nicht festgehalten werden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Beru-
fungsgericht hat zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des
§ 89e Abs. 1 SGB VIII verneint, weil dessen Voraussetzungen - wenn auch aus an-
deren als den in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründen - nicht vorliegen.
Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25. Oktober 2004
- BVerwG 5 C 39.03 - (NJW 2005, 1593) ausgeführt, dass und aus welchen Gründen
eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII eine
Jugendhilfemaßnahme nicht voraussetzt, sie aber mit Blick auf den institutionellen
Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei
einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgte Aufnahme eines Kindes
oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vorliegt, sondern eine grundsätz-
lich auswahloffene Aufnahmefamilie voraussetzt. Das Revisionsvorbringen der Klä-
gerin gibt dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.
1. Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung zur Auslegung des Rechtsbeg-
riffs der "anderen Familie" in § 89e SGB VIII allerdings auf Entscheidungen der Zent-
ralen Spruchstelle, DIV-Gutachten und Literatur stützen. Dies hat der Senat bereits in
seinem Urteil vom 25. Oktober 2004 berücksichtigt.
2. Gegenüber der vom Senat "unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsge-
schichte und Systematik sowie von Sinn und Zweck der Regelung" des § 89e Abs. 1
SGB VIII (S. 7 des Urteils) gefundenen "institutionellen Lösung" macht die Klägerin
im Wesentlichen geltend, aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Verknüpfung des
Begriffs der "anderen Familie" mit dem Zweck der Erziehung oder Pflege ergebe sich
kein Anhaltspunkt für darüber hinausgehende Anforderungen unter dem Gesichts-
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punkt einer "auswahloffenen Pflegefamilie"; die Konstituierung eines solchen Merk-
mals hätte eine eindeutige Regelung im Wortlaut der Bestimmung erfordert. Die Ent-
stehungsgeschichte lasse nichts für das Erfordernis einer "auswahloffenen Pflegefa-
milie" erkennen, vielmehr sei es im Gesetzgebungsverfahren darum gegangen, den
nach den früheren §§ 103, 104 BSHG bestehenden Schutz der Anstalts- und Famili-
enorte in das Achte Buch Sozialgesetzbuch zu übertragen. Das Kriterium der "Aus-
wahloffenheit" werde auch der Begrifflichkeit der "anderen Familie" im System der
Jugendhilfe nicht gerecht und bei einer umfassenden, insbesondere an den Bedürf-
nissen der Jugendhilfe orientierten Betrachtung spreche der Normzweck des § 89e
SGB VIII gegen ein institutionelles Verständnis des Begriffs der "anderen Familie".
Die von der Klägerin hierzu angeführten Gesichtspunkte gehen nicht über die vom
Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2004 berücksichtigten Erwä-
gungen (S. 7 ff. des Urteils) hinaus. Demgegenüber greift insbesondere auch das
Vorbringen der Klägerin nicht durch, mit der auf Initiative des Bundesrates (vgl.
BTDrucks 12/2866 S. 35 f.) erfolgten Einfügung des Rechtsbegriffs der "anderen
Familie" in die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialge-
setzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) zum "Schutz der Einrichtungsorte"
eingefügte Aufzählung geschützter Aufenthalte habe der Gesetzgeber einen umfas-
senden, den früheren §§ 103, 104 BSHG entsprechenden Schutz der Einrichtungs-
und Familienorte erreichen wollen und hierzu setze sich die Senatsentscheidung in
Widerspruch, da die Forderung einer "Auswahloffenheit" für die "andere Familie"
sämtliche Verwandten-/Bekanntenpflegestellen aus dem Schutz herausnehme und
dadurch eine erhebliche Einschränkung des Schutzes der Familienorte im Vergleich
zu dem nach § 104 BSHG vermittelten Schutz bewirke. Die Auslegung des Senats
begrenzt allerdings den Anwendungsbereich der Kostenerstattungsregelung. Zur
Kostenerstattungsnorm des § 104 BSHG (F. vom 10. Januar 1991) hat der Senat in
seinem Urteil vom 25. Oktober 2004 (S. 9 ff.) indes dargelegt, dass der der Regelung
des § 89e SGB VIII zu Grunde liegende Gedanke des Schutzes der Einrichtungsorte
und der Lastengleichheit dagegen spricht, dass der besondere kostenrechtliche
Schutz der Pflegestellenorte auch die Fälle erfasse, in denen ohne örtliche Konzent-
ration Kinder oder Jugendliche nur wegen bestehender verwandtschaftlich familiärer
Bindung aufgenommen werden. Auch das Revisionsvorbringen ergibt keine Anhalts-
punkte für evidente und unbillige Belastungen der Klägerin infolge eines Zuzuges
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von auswärtigen Kindern in Verwandtenpflegestellen, denen im Übrigen für einen
Belastungsvergleich auch die entsprechenden Wegzugsdaten gegenüberzustellen
wären. Unter dem Aspekt des Schutzes vor unbilligen Kostenbelastungen geben
schließlich auch die Ausführungen der Revision zum Normzweck des § 89e SGB VIII
dem Senat keinen Anlass, seine Ausführungen in dem Urteil vom 25. Oktober 2004
(S. 10 - 11) zu revidieren.
Die Klägerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, die kostenerstattungsrechtlich zu
schützende familienpflegerische Infrastruktur umfasse auch die Förderung der Auf-
nahmebereitschaft geeigneter Pflegefamilien aus dem Verwandten- und Bekannten-
kreis hilfebedürftiger Kinder durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Beratung und
sei insofern nicht auf auswahloffene Familien beschränkt; die fachlich gebotene För-
derung auch nicht auswahloffener Pflegepersonen dürfe nicht dadurch unterlaufen
oder behindert werden, dass derartige Unterbringungen im Jugendamtsbereich zu
einer möglicherweise auf Jahre hinaus gegebenen erheblichen Kostenbelastung füh-
ren könnten, und es dürfe nicht dazu kommen, dass Jugendhilfeträger aus Kosten-
gründen eine Aufnahme im Verwandtenkreis entweder nicht in der gebotenen Weise
förderten oder ihr sogar entgegenarbeiteten. Die mögliche Steuerungswirkung von
Kostenerwägungen darf indes auf der Ebene der Wahrnehmung gesetzlich zugewie-
sener Aufgaben kein geeignetes Kriterium für die Gesetzesauslegung darstellen, für
die von einen gesetzeskonformen Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen
vollziehenden Gewalt auszugehen ist. Davon abgesehen trifft das Problem eines
- aus der Sicht der Klägerin wegen des damit verbundenen Kostenrisikos uner-
wünschten - Zuzuges bzw. entsprechend eines - unter Kostengesichtspunkten er-
wünschten - Wegzuges von Kindern in Verwandtenpflege alle Jugendhilfeträger in
vergleichbarer Weise, ohne dass hier infrastrukturelle "Vorhalteleistungen" oder An-
gebote bestimmter Träger erkennbar wären, deren Aufrechterhaltung einen den insti-
tutionellen Pflegeformen vergleichbaren Kostenschutz unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes der "Einrichtungsorte" gebieten könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5
i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungs-
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streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für
das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhän-
gig gewordene Verfahren entfallen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 88 817,32 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Kinder- und Jugendhilferecht
Fachpresse: nein
Rechtsquelle:
SGB VIII
§ 89e
Stichworte:
Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendli-
cher in Verwandtenpflege; Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen in -.
Leitsatz:
Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt
eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen
Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei
einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes
oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern setzt eine grund-
sätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus (wie BVerwG, Urteil vom 25. Oktober
2004 - BVerwG 5 C 39.03 -).
Urteil des 5. Senats vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 1.04
I. VG Köln
vom 15.02.2001 - Az.: VG 26a K 10226/97 -
II. OVG Münster vom 07.11.2003 - Az.: OVG 12 A 1622/01 -