Urteil des BVerwG vom 03.05.2004

Besondere Härte, Einreise, Vergleich, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 1.03
OVG 2 A 300/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k er
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht schlägt den Beteiligten folgen-
den Vergleich vor:
Die Beklagte verpflichtet sich mit Zustimmung des Beigelade-
nen, der Klägerin zu 1 den begehrten Aufnahmebescheid zu er-
teilen und die Kläger zu 2 bis 4 in den Bescheid einzubeziehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Senat neigt dazu, eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen. Nach
dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Versagung des Aufnahmebescheides
bzw. der Einbeziehung in einen solchen eine besondere Härte bedeuten würde. Fol-
ge einer Versagung wäre entweder, dass die Klägerin zu 1 auch dann, wenn sie
deutsche Volkszugehörige ist, nicht Spätaussiedlerin werden könnte und die Kläger
zu 2 bis 4 nicht die Rechtsstellung aus § 7 Abs. 2 BVFG erlangen könnten, oder dass
die Kläger erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründen, dort einen
Folgeantrag stellen (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG) und den Abschluss des Aufnahmver-
fahrens in den Aussiedlungsgebieten abwarten müssten. Dies bedeutete für die Klä-
ger wohl eine besondere Härte. Die Klägerin zu 1 ist ausgewiesen durch einen
Staatsangehörigkeitsausweis vom 19. Juli 1995 deutsche Staatsangehörige, die Klä-
ger zu 3 und 4 sind ausgewiesen durch Staatsangehörigkeitsausweis vom April 2000
deutsche Staatsangehörige. Bei deutschen Staatsangehörigen, deren Staatsangehö-
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rigkeit auf Grund Staatsangehörigkeitsausweises feststeht, wird der Sinn des Auf-
nahmeverfahrens, die Einreise von Spätaussiedlern nach Deutschland in geordnete
Bahnen zu lenken, durch die Vorab-Einreise nicht verfehlt, weil sie auf Grund ihrer
nachgewiesenen deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin mit ihrer Familie in
Deutschland Wohnsitz nehmen können. Das entspricht der Auffassung des Vertre-
ters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und des Bundesministe-
rium des Innern. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats anders zu verste-
hen sein sollte, hielte der Senat für das geltende Recht hieran nicht fest.
Mit Rücksicht hierauf sowie darauf, dass das Antragsverfahren seit 1992 läuft (im
Falle einer Zurückverweisung würde es andauern) und die Kläger sich seit Oktober
1999 beziehungsweise Januar 2001 in Deutschland aufhalten, die Kläger zu 3 und 4
also seit ihrem 15. beziehungsweise 7. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen
sind, wird den Beteiligten dieser Vergleich vorgeschlagen.
Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung dieses Beschlusses schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag an-
nehmen (§ 106 Satz 2 VwGO).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit