Urteil des BVerwG vom 23.04.2009

Richteramt, Hund, Erfüllung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 BN 1.08 (5 CN 1.09)
VGH 12 S 2559/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 4. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob und welche Bindungen aus dem SGB VIII für die Regelung
der Finanzierung von Tageseinrichtungen durch Landesrecht (§ 74a SGB VIII)
folgen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 CN 1.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen