Urteil des BVerwG vom 23.07.2004

Verordnung, Wohnungsmarkt, Wohnraum, Zweckentfremdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 BN 1.03
OVG 8 K 4496/99
In der Normenkontrollsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist nicht be-
gründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen werden.
Die Antragsteller bezeichnen in ihrer Beschwerdebegründung unter I.1. als grund-
sätzliche Frage: "Ist für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die für Hannover er-
lassene Zweckentfremdungsverordnung gültig ist oder nicht, auf die ursprüngliche
Zweckentfremdungsverordnung vom 20.03.1991 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 152) in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1993 (Nds. Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 580) oder aber auf die neueste Änderungsverordnung vom
21.11.2000 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 288) abzustellen?"
Dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich be-
reits aus ihrer konkreten Fassung, bezogen allein auf die verfahrensgegenständli-
chen Verordnungen. Zudem hängt die Antwort auf diese Frage zum einen von der
konkreten Antragstellung und zum anderen vom konkreten Regelungsgehalt der Än-
derungsverordnung vom 21. November 2000 in Bezug auf das unter dem Vorbehalt
der Genehmigung stehende Zweckentfremdungsverbot für die Landeshauptstadt
Hannover ab.
Wenn die Antragsteller, wie sie in ihrer Beschwerdebegründung bekräftigen, die
Feststellung begehren, dass die Zweckentfremdungsverordnung bezogen auf die
Landeshauptstadt Hannover vor wie nach In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung
vom 21. November 2000 ungültig sei, dann ist auch auf die ursprüngliche Zweckent-
fremdungsverordnung vom 20. März 1991, geändert durch Verordnungen vom
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24. September 1991 und 22. November 1993 abzustellen. Den Normenkontrollantrag
auf die Änderungsverordnung vom 21. November 2000 selbst zu beziehen - die
Antragsteller bezeichnen diese Änderungsverordnung auf Seite 3 ihrer Beschwerde-
begründung als "Zweckentfremdungsverordnung" -, kann nicht im Interesse der An-
tragsteller liegen. Denn würde die Änderungsverordnung vom 21. November 2000 für
unwirksam erklärt, bliebe es bei der Regelung nach § 1 Nr. 1 der Zweckentfrem-
dungsverordnung vom 20. März 1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. November 1993, wonach Wohnraum in der Landeshauptstadt Hannover nur mit
der Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
Der Regelungsgehalt der Änderungsverordnung vom 21. November 2000 besteht der
Form nach darin, dass er § 1 der Zweckentfremdungsverordnung vom 20. März
1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1993, neu fasst. In der
Sache kann das zum einen eine Neuregelung des Zweckentfremdungsverbots ins-
gesamt und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover sein. Dann müssten die
Ermächtigungsvoraussetzungen für das Zweckentfremdungsverbot für die Landes-
hauptstadt Hannover am 21. November 2000 vorgelegen haben. Es kann aber zum
anderen auch nur eine Änderung sein, die das Zweckentfremdungsverbot für eine
Reihe der bislang in § 1 Nr. 2 und 3 der bisherigen Zweckentfremdungsverordnung
genannten Städte und Gemeinden aufhebt, es aber in § 1 Nr. 1 für die Landes-
hauptstadt Hannover unverändert lässt. Dann käme es bezogen auf die Landes-
hauptstadt Hannover darauf an, ob das Ende der Mangellage auf dem Wohnungs-
markt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot
daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr, zuletzt BVerwG, Beschluss
vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26
= NVwZ 2003, 1125). Das Oberverwaltungsgericht hat die Änderungsverordnung
vom 21. November 2000 in dem zweitgenannten Sinn dahin verstanden, dass sie
nicht das (bereits bestehende) Zweckentfremdungsverbot für die Landeshauptstadt
Hannover (neu) geregelt, sondern "lediglich den räumlichen Geltungsbereich der
Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bezogen auf
andere Kommunen eingeschränkt" habe (vgl. weitergehend für den Neuerlass einer
gesamten Verordnung BVerwGE 64, 77 <80 f.>). An diese Auslegung einer nicht
revisiblen landesrechtlichen Vorschrift wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem
Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO).
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Aus den dargelegten Gründen kommt auch der zweiten von den Antragstellern unter
I.1. als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, "war für die Entscheidung des vor-
liegenden Rechtsstreits der oben zitierte Obersatz (formuliert von BVerwG NJW
1980, 1970) maßgeblich oder musste nicht vielmehr entschieden werden, ob die
Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm vorlagen, d.h. ob in Hannover die Versor-
gung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingun-
gen am 21.11.2000 besonders gefährdet war?", keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die in der Beschwerdebegründung unter I.2. gestellte Frage, "welche Voraussetzung
gegeben sein muss, um annehmen zu können, dass ein Ende der Mangellage auf
dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung tritt", ist keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung. "Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungs-
markt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohn-
raumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisions-
zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen
Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung" (BVerwG, Beschluss vom
13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - a.a.O.).
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz
zugelassen werden.
Die Antragsteller behaupten zwar eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - NJW 1984, 2901, be-
zeichnen aber nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, einen von ei-
nem Rechtssatz aus diesem Urteil abweichenden tragenden Rechtssatz aus der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungs-
gericht habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts übersehen bezie-
hungsweise nicht beachtet, machen die Antragsteller keine Divergenz im Sinne ei-
nander widersprechender Rechtssätze, sondern allein geltend, das Oberverwal-
tungsgericht habe geltendes Recht falsch angewandt und deshalb fehlerhaft ent-
schieden; das rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (BVerwG, Beschluss
vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83 <86>). Auch sind die
Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Denn im Fall des genannten Urteils des Bundes-
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verwaltungsgerichts hatte der Verordnungsgeber eine neue Zweckentfremdungsver-
ordnung (vom 4. Mai 1981 ) erlassen und die bisherige Zweckent-
fremdungsverordnung (vom 22. Februar 1972 , geändert durch Ver-
ordnung vom 27. März 1979 ) außer Kraft gesetzt. Im vorliegenden
vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall aber ist die Verordnung vom
21. November 2000 keine neue Zweckentfremdungsverordnung, sondern eine Ände-
rungsverordnung.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - NJW 1983,
2893 ab. Wiederum bezeichnet die Beschwerde diesbezüglich keine einander wider-
sprechenden Rechtssätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einerseits
und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts andererseits. Anders als es die
Antragsteller verstanden haben, hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung,
dass ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in Hannover insgesamt
noch nicht deutlich in Erscheinung getreten sei, nicht allein tragend auf eine Stich-
tags bezogene statistisch ermittelte Wohnungsleerstandsquote gestützt, sondern
dafür noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte als maßgeblich angeführt (Beru-
fungsurteil S. 11 ff.: "… im Übrigen aber auch deshalb, weil verschiedene Umstände
dafür sprechen …").
Soweit die Antragsteller rügen, das Oberverwaltungsgericht habe "den Begriff 'an-
gemessene Bedingungen' i.S.v. Art. 6 § 1 MRVerbG falsch, d.h. abweichend von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden", machen sie ohne Be-
zeichnung einander widersprechender Rechtssätze geltend, es sei geltendes Recht
falsch angewandt und deshalb fehlerhaft entschieden worden; das rechtfertigt die
Zulassung wegen Divergenz nicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG
4 BN 21.01 - a.a.O.).
Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ei-
nes Verfahrensmangels zugelassen werden.
Es ist kein Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsgericht kein Sachverständi-
gengutachten zur Frage der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in Hannover ein-
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geholt hat. Die Antragsteller haben weder dargelegt, sie hätten in der mündlichen
Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, der nur nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte ab-
gelehnt werden dürfen, noch, dass sich dem Gericht eine solche Beweiserhebung
über die bereits in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zum Wohnungsmarkt in
der Landeshauptstadt Hannover hätte aufdrängen müssen, noch, was der aus der
Sicht der Antragsteller zu Unrecht nicht gehörte Sachverständige konkret hätte auf-
klären können.
Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht in der münd-
lichen Verhandlung nicht den Hauptgeschäftsführer von H & G e.V. zu dessen
Stellungnahme vom 10. März 2003 gehört hat. Auch diesbezüglich haben die An-
tragsteller keinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Wenn das Gericht
die dortige Bezeichnung "Region Hannover" in der Stellungnahme anders als von
H & G e.V. gemeint verstanden haben sollte, stellt das keinen Verfahrensfehler dar.
Schließlich kann nicht als entscheidungserheblich verfahrensfehlerhaft gerügt wer-
den, "dass der Vorsitzende die Sachanträge der Antragsteller, wie sie mit Schriftsatz
vom 07.05.2002 gestellt worden waren, in der mündlichen Verhandlung so zusam-
mengefasst hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt". Zum einen hat der Vor-
sitzende den Antrag, wie er sich aus dem Protokoll ergibt, auf Tonträger diktiert. Die-
ser Antragsfassung hat der anwesende Prozessbevollmächtigte der Antragsteller
nicht widersprochen. Zum anderen hätte sich ausgehend von den Anträgen der An-
tragsteller im Schriftsatz vom 7. Mai 2002 das Prüfprogramm in Bezug auf die
Zweckentfremdungsverordnung selbst nicht dahin verändert, dass hätte geprüft wer-
den müssen, ob die Ermächtigungsvoraussetzungen nach Art. 6 § 1 des Gesetzes
zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November
1971 (BGBl I S. 1745) am 21. November 2000 vorgelegen haben. Dort haben die
Antragsteller "beantragt für Recht zu erkennen:
1.
§ 1 der Niedersächsischen Verordnung über das Verbot der Zweck-
entfremdung von Wohnraum vom 20.03.1991 (Nds. GVBl. S. 152) in
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der Fassung der Verordnung vom 22.11.1993 (Nds. GVBl. S. 580) ist
nichtig.
2.
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot
der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 21.11.2000 (Nds. GVBl.
S. 288) ist nichtig".
Der erste Antrag bezog sich auf die Fassung der Verordnung vom 22. November
1993, der zweite Antrag nicht auf die Zweckentfremdungsverordnung selbst, sondern
lediglich auf Art. 1 der Änderungsverordnung, die im Falle ihrer Ungültigkeit, nicht zu
einer Änderung des Zweckentfremdungsverbots für die Landeshauptstadt Hannover
geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel