Urteil des BVerwG vom 04.06.2002

Hochschule, Unterlassen, Abweisung, Beschwerdeschrift

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BESCHLUSS
BVerwG 5 BN 1.02 (5 PKH 30.02)
OVG 11 KN 45/02
In der Normenkontrollsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 28. Februar 2002 wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wer-
den; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO,
§ 114, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann nach § 132 Abs. 2
VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder der Beschwerdeschrift
des Antragstellers vom 5. April 2002 nebst Anlagen zu entneh-
men noch sonst ersichtlich. Das Normenkontrollgericht hat die
Abweisung des Antrags mehrfach in je selbstständig tragender
Weise begründet. Bei einer derartigen kumulativen Mehrfachbe-
gründung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Er-
folg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser selbstständig tra-
genden Abweisungsgründe ein Zulassungsgrund vorgetragen und
gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1990
- BVerwG 9 B 107.90 - , vom 20. August 1993
- BVerwG 9 B 512.93 -
DVBl 1994, 210> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
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).
Daran fehlt es jedenfalls insoweit, als der Beschluss des Nor-
menkontrollgerichts selbstständig tragend darauf gestützt ist,
dass der Normenkontrollantrag nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen sonstigen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulati-
onsfähigen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Dass
der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO dem Vertretungszwang
des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, ist höchstrichterlich
entschieden (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN
20.98 - ) und deshalb
nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der angefochtene Beschluss weicht insoweit
auch nicht von einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Entscheidungen ab. Das Normenkontrollgericht hat es schließ-
lich auch nicht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO unterlas-
sen, den Antragsteller über den Vertretungszwang zu belehren
(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 , so
dass insoweit auch eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
ausscheidet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Normenkontrollbeschluss ist unzulässig, weil
sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO von dem Kläger persönlich und
nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an ei-
ner deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Dieser Mangel
wurde durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht behoben, weil diesem
Antrag - wie dargelegt - nicht entsprochen werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO,
die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel