Urteil des BVerwG vom 20.11.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 99.08
OVG 12 A 2079/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. August 2008 mit Schriftsatz vom 12. November 2008 zu-
rückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
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