Urteil des BVerwG vom 30.06.2006

Treu Und Glauben, Schottland, Jugendhilfe, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 99.05
VGH 12 B 03.3402
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
1. Zur Begründung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung macht die Beschwer-
de im Wesentlichen geltend, von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs betreffend die Bedeutung der CIS in Schottland für eine an-
gemessene Schulausbildung als einzig richtiger Entscheidung insbesondere im
Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 5, § 78b Abs. 3 SGB VIII seien nach Treu und Glau-
ben Ausnahmen zuzulassen, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Erzie-
hungsberechtigten von der Behörde fehlgeleitet worden seien. Insbesondere
von Seiten der Beklagten sei in Gesprächen und der Korrespondenz des Jahres
2001 der klare Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin auf ein Gymnasium
gehöre und die CIS die einzige in Betracht kommende Institution sei; andere
Vorschläge als die CIS in Schottland seien den Erziehungsberechtigten nicht
unterbreitet worden, so dass sie darauf hätten vertrauen dürfen. Erst nachdem
die Klägerin sich bereits Monate auf der CIS befunden habe, sei erstmals ein
Hinweis gekommen, dass grundsätzlich eine Realschule mit Internat
einschließlich heilpädagogischer Vollzeitbetreuung ebenfalls in Betracht
komme.
Mit diesem Beschwerdevortrag stellt die Klägerin nicht den grundsätzlichen An-
satz des Berufungsgerichts - sei es unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher
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Bedeutung oder Divergenz - in Frage, wonach auch in Fällen einer - wie im
Streitfall - nach behördlicher Ablehnung von Jugendhilfe selbst beschafften Hilfe
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 78b SGB VIII „zur Übernahme
des Leistungsentgelts nur verpflichtet (sei), wenn dies insbesondere nach
Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist“, sondern macht in
einzelfallbezogener Weise die Notwendigkeit einer Ausnahme geltend. Das
Beschwerdevorbringen und die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich
auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht losgelöst von den Umständen des
Einzelfalles, also nicht rechtsgrundsätzlich, beantworten, wie dies § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO voraussetzt; ein die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
rechtfertigender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ist damit noch nicht dar-
gelegt. Dafür genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit
der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung,
vielmehr bedeutet „darlegen“ soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf
etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung erfordert, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klä-
rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.
2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einvernahme der bereits erstin-
stanzlich benannten Zeugin hätte ergeben, dass die Erziehungsberechtigten
eindeutig in Richtung einer gymnasialen Ausbildung ihrer Tochter, verbunden
mit psychologischer Betreuung, in der CIS als einzig in Betracht kommend ge-
lenkt worden seien, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass aus-
weislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober
2005 kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und auch nicht
substantiiert dargelegt ist, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den
Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiell-
rechtlichen Sicht die Notwendigkeit an einer weiteren Sachaufklärung in der
aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom
2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 210 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f.
sowie vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - ).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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