Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 99.04 (5 PKH 48.04)
OVG 12 B 1525/04
OVG 12 E 881/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 7. September 2004 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des Oberver-
waltungsgerichts Münster vom 7. September 2004, mit denen die Anträge des An-
tragstellers, ihm Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren und einen
Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, abgelehnt wurden, nicht.
Die Beschwerde ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde i.S. von §§ 132, 133
VwGO zulässig, weil die hier angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsge-
richts nicht revisibel sind.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Be-
schwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke