Urteil des BVerwG vom 17.11.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 98.06
OVG 7 A 10300/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Be-
schwerde nicht innerhalb der am 13. September 2006 abgelaufenen Frist be-
gründet. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist unzulässig
(BVerwGE 32, 357). Die Eingaben der Klägerin vom 13. August 2006 und vom
13. September 2006 waren nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe oder auf Bestellung eines Notanwaltes zu werten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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