Urteil des BVerwG vom 29.01.2008

Eigentum, Bemessungsgrundlage, Gesellschafter, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 97.06
VG 3 K 3377/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden
vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zu-
gelassen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 ab. Das Verwal-
tungsgericht ist dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht entge-
gengetreten, sondern ausdrücklich gefolgt (VG-Urteil S. 8 Abs. 2 f.), dass eine
Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Ent-
eignung voraussetze, sondern dafür auch eine faktische Enteignung genüge,
mit der der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen
vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG,
Urteil vom 21. September 1994 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 sowie Urteil
vom 28. September 1995 a.a.O. S. 278: in der Sache eine „kalte Enteignung“ in
tatsächlicher Hinsicht). In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht
hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass eine (faktische) Enteig-
nung dann vorliege, wenn der Eigentümer in einer nach den Verhältnissen der
DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, was
voraussetze, dass die Enteignung von den DDR-Behörden als wirksam ange-
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sehen worden sei (VG-Urteil S. 8 Abs. 4). Dementsprechend hat das Bundes-
verwaltungsgericht von einer „faktischen“ staatlichen Verwaltung gesprochen,
wenn dem Eigentümer die Befugnis, über den Vermögenswert selbst oder
durch einen Bevollmächtigten zu verfügen, aufgrund staatlicher Verwaltung
nach der Rechtswirklichkeit der DDR erkennbar entzogen war (Urteil vom
29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3
= juris Rn. 10), und eine Verdrängung aus dem Eigentum als unangreifbare
Enteignung dann angenommen, wenn sie nach der DDR-Staatspraxis als wirk-
sam angesehen und behandelt wurde (Beschlüsse vom 23. Januar 1996
- BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 und vom 14. Januar 1998
- BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 = juris Rn. 5 aus-
drücklich zu „tatsächlich vollzogenen Eigentumsentziehungen“).
Auf eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechts-
sätze kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (Beschluss vom 10. Ja-
nuar 2007 - BVerwG 6 BN 3.06 - NVwZ 2007, 958). Deshalb hat der Senat nicht
zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht oder zu Unrecht dahin erkannt
hat, dass das Betriebsgrundstück nicht faktisch enteignet worden sei.
2. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzli-
cher Bedeutung zugelassen werden.
2.1 Die von der Beschwerde unter C. I. aufgeworfene Frage, ob „bei der Ermitt-
lung der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG sogenanntes Son-
derbetriebsvermögen I in die Berechnung einzubeziehen“ sei, bedarf keiner
Klärung in einem Revisionsverfahren. Zum einen hat die Beschwerde nicht auf-
gezeigt, dass diese Frage nach dem Erlass des Bundesministeriums der Fi-
nanzen vom 6. November 2002 - V B6 - VV 5400 - 22/02 - noch umstritten ist,
zum anderen ergibt sich ihre Antwort ohne Weiteres, also ohne eingehende
Begründung, aus dem Gesetz. Auch wenn im Rahmen des Entschädigungs-
rechts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf Wertungen aus dem
Steuer- und Bewertungsrecht zurückgegriffen werden kann, ist die Frage, wer
Entschädigungsberechtigter ist, wenn die Vermögensrückgabe ausgeschlossen
ist oder Entschädigung gewählt wird, nicht nach Steuer- oder Bewertungsrecht
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zu entscheiden, sondern allein nach den entschädigungsrechtlichen Bestim-
mungen, im Streitfall nach dem Entschädigungsgesetz. Danach ist entschädi-
gungsberechtigt derjenige, der durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG an
seinen Vermögenswerten geschädigt worden ist (§ 2 Abs. 1, 2 und 4 VermG).
Wird ein Unternehmen durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG geschädigt,
hier den Gesellschaftern der R. K. KG die gesamte Kommanditgesellschaft
entzogen und in Volkseigentum überführt, so verlieren die Gesellschafter der
Personalgesellschaft alle der Gesellschaft gehörenden Vermögenswerte, jeder
Gesellschafter nach Maßgabe seines Anteils. Zur Zeit der Überführung der
Kommanditgesellschaft in Volkseigentum stand das Grundstück mit den Flur-
stücksnummern 398 und 400 nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrens-
rügen angegriffenen und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im Eigentum der Kommanditge-
sellschaft als Personengesellschaft, sondern gehörte den Klägern zu 1 bis 3
und Frau G. in Erbengemeinschaft, die allerdings zugleich Gesellschafter wa-
ren. Es wurde von der Kommanditgesellschaft, jedenfalls in Bezug auf die Flur-
stücksnummer 400, als Betriebsgrundstück genutzt, war also Sonderbetriebs-
vermögen. Wenn damit auch das Grundstück steuerrechtlich und bewertungs-
rechtlich als Betriebsgrundstück zu berücksichtigen war (vgl. heute § 97 BewG),
gehörte es doch wertmäßig weiterhin den Klägern zu 1 bis 3 und Frau G. nicht
als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, sondern in Erbengemeinschaft.
Es war der Gesellschaft zur Nutzung als Betriebsgrundstück überlassen. Dem-
nach haben die Gesellschafter mit dem Verlust der Kommanditgesellschaft und
der in ihr zusammengefassten Vermögenswerte kein Eigentum an dem ihnen
als Gesellschafter nicht gehörenden Betriebsgrundstück verloren und ist das
Sonderbetriebsvermögen nicht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach § 4 Abs. 2 EntschG einzubeziehen.
2.2 Auch die in der Beschwerdebegründung auf S. 11 Abs. 2 aufgeworfene
Frage, „nach welchen Maßstäben sich die Bewertung des Sonderbetriebsver-
mögens I“ richte, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Versteht
man die Frage eng allein bezogen auf die Bewertung, so ist ein Grundstück als
Sonderbetriebsvermögen als Betriebsgrundstück zu bewerten (vgl. heute §§ 97,
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99 BewG). Versteht man die Frage aber weiter dahin, wer Entschädigung für
Sonderbetriebsvermögen I, hier ein Grundstück, verlangen kann, so sind es
nach den Ausführungen unter 2.1 diejenigen, die durch eine Maßnahme nach
§ 1 VermG vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum am Sonderbetriebs-
vermögen verdrängt worden sind.
2.3 Die Frage in der Beschwerde unter C. II., ob „die Berücksichtigung eines
Vermögenswerts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des
§ 4 Abs. 2 EntschG voraus(setze), dass der Vermögenswert von einer schädi-
genden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen war“, stellt sich
im vorliegenden Verfahren nicht, weil, wie oben zu 2.1 dargelegt, Sonderbe-
triebsvermögen nicht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4
Abs. 2 EntschG einzubeziehen ist.
2.4 Die Antwort auf die Frage unter C. III., ob „die Berücksichtigung von Son-
derbetriebsvermögen I bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne
des § 4 Abs. 2 EntschG ausgeschlossen (sei), wenn das Sonderbetriebsver-
mögen I formal im Eigentum des daran Berechtigten verblieben ist“, findet sich
bereits in den Ausführungen zu 2.1 und 2.3; Sonderbetriebsvermögen ist nicht
in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG einzube-
ziehen. Sie stellte sich zudem deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht eine
Entschädigung für das Grundstück nicht (allein) mit der Begründung abgelehnt
hat, das Sonderbetriebsvermögen I sei formal im Eigentum des daran Berech-
tigten verblieben, sondern weil nach seiner zugrunde zu legenden Feststellung
und Subsumtion das Grundstück auch nicht faktisch enteignet worden sei.
2.5 Schließlich ist die Frage unter C. IV., ob “bei der Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG sogenanntes Sonderbetriebsvermö-
gen I dann in die Berechnung des Reinvermögens eines durch eine Personen-
handelsgesellschaft betriebenen Unternehmens einzubeziehen (ist), wenn zwar
der Vermögenswert formal im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft steht,
aber ungeachtet einer damaligen staatlichen Beteiligung sämtliche Mitglieder
der Personenhandelsgesellschaft identisch mit sämtlichen Mitgliedern der
Gesamthandsgemeinschaft sind“, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die
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Antwort auf diese Frage findet sich bereits wiederum in den Ausführungen
zu 2.1 und 2.3; Sonderbetriebsvermögen ist nicht in die Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG einzubeziehen. Eine andere Beurtei-
lung ist auch nicht in Fällen wie dem vorliegenden gerechtfertigt, in denen unter
Vernachlässigung der staatlichen Beteiligung die Personen die Gesellschafter
der in Volkseigentum überführten Personengesellschaft identisch sind mit den
Personen, die Eigentümer des Betriebsgrundstücks (Sonderbetriebsvermö-
gen I) in Erbengemeinschaft sind. Eine Entschädigung für das Grundstück als
Sonderbetriebsvermögen setzte voraus, dass es den Eigentümern, also den
Klägern zu 1 bis 3 und Frau G. in Erbengemeinschaft, durch eine Maßnahme
nach § 1 VermG entzogen worden ist. Das hat das Verwaltungsgericht verneint,
ohne dass insoweit Revisionszulassungsgründe durchgreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Schmidt Dr. Brunn
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