Urteil des BVerwG vom 16.03.2006

Getrennt Leben, Getrenntleben, Beschwerdeschrift, Lebensgemeinschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 97.05
VGH 12 B 02.2097
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keine Rechtsfrage bezeichnet, die in einem Revisionsver-
fahren grundsätzlich geklärt werden müsste. Denn zu den Voraussetzungen für ein
Getrenntleben im Sinne von §§ 28, 29 BSHG hat sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 5 C 8.93 - (BVerwGE 97,
344) geäußert. Dort ist ausgeführt, dass Ehegatten getrennt leben im Sinne von
§§ 28, 29 BSHG, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen
nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist, dass
aber weder der pflegebedingte, vom anderen Ehegatten räumlich getrennte Aufent-
halt eines Ehegatten in einem Heim noch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft
zwischen ihnen geeignet sind, ein Getrenntleben zu begründen, wenn sich nicht aus
den Umständen ergibt, "dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung
einer Lebens'gemeinschaft' fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehe-
gatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen".
Nach diesen Vorgaben leben Ehegatten auch dann nicht getrennt, wenn
zwar einer von ihnen nicht mehr zu motorischen Reaktionen (Berufungsurteil S. 2)
bzw. einer irgendwie gearteten Kommunikation (Beschwerdeschrift S. 2) in der Lage
ist, der andere Ehegatte aber nicht zu erkennen gibt, dass ihm der Wille zur Fortset-
zung der Lebensgemeinschaft fehle. Nach den mit der Beschwerde nicht gerügten
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei jedem Aus-
kunftsersuchen des Beklagten in der streitgegenständlichen Zeit erklärt, verheiratet
und nicht getrennt lebend zu sein. Auch war in dieser Zeit die Wirtschaftsgemein-
schaft zwischen den Eheleuten nicht aufgelöst; vielmehr erhielt der Kläger die Er-
werbsunfähigkeitsrente seiner (damaligen) Ehefrau und verwandte sie für den eige-
nen wie für den Lebensunterhalt der gemeinsamen Tochter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel