Urteil des BVerwG vom 26.11.2004

Urteil vom 26.11.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 97.04
VGH 12 S 967/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Sep-
tember 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - als solche wird die Eingabe des
Klägers vom 25. September 2004 verstanden - ist unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel