Urteil des BVerwG vom 05.02.2007

Entschädigung, Richteramt, Hund, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 96.06 (5 C 6.07)
VG 25 A 140.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit das
Urteil die Beklagte verpflichtet, eine Entschädigung in Hö-
he von 650 090,58 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über
die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
28. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte
verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von mehr als
650 090,58 € zu gewähren und die weitergehende Klage
der Klägerin abgewiesen hat.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt insoweit der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerde-
verfahren wird auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grund-
sätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zielt auf eine Revi-
sionszulassung insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben
und die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von
1 340 334,60 € zu gewähren. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg, als
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das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, eine Entschädigung in
Höhe von 650 090,58 € zu gewähren.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Frage
„2. Sind die an einem Betriebsgrundstück gesicherten
Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und
5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 EntschG in voller
Höhe oder nur nach Maßgabe von § 2 S. 5 3. HS zu be-
rücksichtigen?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht
(mehr). Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C
2.06) dahin geklärt, dass bei der Unternehmensentschädigung langfristige Ver-
bindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teil-
satz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der
Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein ver-
wertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des
Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage im Einklang mit dem bezeichne-
ten Senatsurteil entschieden, so dass die Revision auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt einer nachträglichen Abweichung zuzulassen ist.
Unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen
Fragen ergibt sich hieraus auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht
getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten des auf einem Grundbuch-
blatt mit einer Flurstücksnummer verzeichneten Grundstücks F-Allee 313/314
sowie R-Straße 22, den auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und dem
Schätzwert für das sonstige Betriebsvermögen, die der Höhe nach zwischen
den Beteiligten nicht im Streit stehen, dass der Klägerin eine Entschädigung in
Höhe von jedenfalls 650 090,58 € zusteht.
2. Auf die weitergehenden Beschwerden der Beklagten sowie der Klägerin - de-
ren Beschwerde sich allein gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
richtet, soweit dieses die Klage hinsichtlich eines den Entschädigungsanspruch
in Höhe von 1 340 334,60 € übersteigenden Klagebegehrens abgewiesen hat -
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ist die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni
2006 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht die Beklagte zur
Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mehr als 650 090,58 € verpflich-
tet hat und es die Klage der Klägerin hinsichtlich eines den Betrag von
1 340 334,60 € übersteigenden Entschädigungsbetrages abgewiesen hat. Das
Revisionsverfahren kann zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 5 NS-
VEntschG und der entsprechenden Geltung in Bezug genommener Bestim-
mungen des Entschädigungsgesetzes beitragen.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit er die Beschwerde der Beklagten zu-
rückweist.
Soweit der Beschluss die Revision zulässt, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.07 fortgesetzt; der
Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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