Urteil des BVerwG vom 13.10.2004

Urteil vom 13.10.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 96.04
VGH 12 CE 04.2305
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2004
wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde zu werten, weil die
Revision als Rechtsmittel in Verfahren über einstweilige Anordnungen schon nicht
statthaft ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt; zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit