Urteil des BVerwG vom 26.01.2004

Subsumtion, Udssr, Rüge, Kennzeichnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 95.03 (5 PKH 81.03)
OVG 2 A 727/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und
Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Bei-
ordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird
abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Frage, "ob der Inhaber einer Funktion mit Leitungs- und
Entscheidungskompetenz im Bereich der Planwirtschaft unter den
Ausschlusstatbestand (des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG) fällt", lässt sich nicht
unabhängig von der konkreten Funktion des Inhabers der Position beurteilen und ist
deshalb insoweit eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Was das Grundsätzliche
angeht, ist in der auch von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass solche Funktionen unter den
Ausschlusstatbestand fallen k ö n n e n ; denn der Senat hat insbesondere in
seinem Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG
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Nr. 3 = DVBl 2001, 1526) klargestellt, dass Funktionen mit Entscheidungs- und
Leitungskompetenz, "insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt
wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als
bedeutsam geltend in Betracht kommen können".
Soweit die Beschwerde geltend macht, es lasse sich "nicht … sagen, wie das
Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde bei leitenden Mitarbeitern der
staatlichen Planwirtschaft", erwartet sie von einem Revisionsverfahren die
Herausarbeitung einer Kasuistik zu Sachverhalten, deren Subsumtion unter die
Tatbestandsmerkmale des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG eine Würdigung der
Umstände des Einzelfalles voraussetzt und deshalb nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts ist.
Soweit die Beschwerde die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu § 5 Nr. 2
Buchstabe b BVFG als "wenig überzeugend und in sich nicht stimmig" beanstandet,
behauptet sie allenfalls eine unrichtige Anwendung der vom
Bundesverwaltungsgericht zu jener Vorschrift herausgearbeiteten Grundsätze im
jeweiligen Einzelfall. Ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ist auch damit nicht
aufgezeigt.
2. Die behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des
Berufungsbeschlusses von dem in dem genannten Urteil des erkennenden Senats
vom 29. März 2001 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, dass § 5 Nr. 2 Buchstabe b
BVFG "in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems
maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion abstellt und nicht auf die gesamte
Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird", liegt ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerde greift keine Aussage aus dem Berufungsbeschluss heraus, die
jenem Rechtssatz widerspräche, sondern behauptet auch in diesem Zusammenhang
der Sache nach nur eine unrichtige Subsumtion des vom Oberverwaltungsgericht
beurteilten Sachverhalts unter diesen Rechtssatz. Vor allem aber geht sie darüber
hinweg, dass das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zur Nomenklatura
zwar als "starkes Indiz" für die Bedeutung einer bestimmten Stellung betrachtet (S. 5
des angefochtenen Beschlusses), letztlich entscheidungserheblich aber darauf
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abgestellt hat, dass "zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers zu 1) in (seiner)
Funktion (als Sowchosdirektor) auch (gehört habe), jederzeit auf die Umsetzung der
politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose
hinzuwirken" (S. 7 unten des Beschlusses). Damit war im konkreten Fall die nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidende Voraussetzung für
die Annahme einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen
Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden oder aufgrund der
Umstände des Einzelfalles bedeutsamen Funktion erfüllt, nämlich die Kennzeichnung
der Funktion des Klägers durch die "Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen,
wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen" (Urteil
vom 29. März 2001, a.a.O.). Wenn die Beschwerde dieser tragenden Erwägung des
Oberverwaltungsgerichts entgegenhält, der Berufungsbeschluss sei nur auf
Tatsachen gestützt, "die nicht in der konkreten Funktion des Klägers begründet sind,
sondern mit generellen Elementen der Herrschaft der KPdSU, die jeder beruflichen
Funktion und jeder Einrichtung in der UdSSR immanent sind", so liegt auch darin
allenfalls die Behauptung einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts bzw. die
Rüge seiner fehlerhaften Subsumtion unter die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen und auch vom Berufungsgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke