Urteil des BVerwG vom 21.01.2004

Ausschluss, Udssr, Sowjetunion, Programm

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 94.03
OVG 2 A 4323/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Soweit die der Rechtssache von der Be-
schwerde als alleiniger Zulassungsgrund beigemessene grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überhaupt als im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
ordnungsgemäß dargelegt betrachtet werden kann, liegt sie jedenfalls hier nicht vor.
Der Hinweis, es sei "nicht geklärt, ob und welche leitenden Funktionen in der Wirt-
schaft der ehemaligen UdSSR zum Ausschluss von der Aufnahme als Spätaussied-
ler gemäß § 5 Nr. 2 b BVFG führen können, insbesondere (sei) nicht geklärt, ob die
Position eines Kolchosdirektors von diesem Ausschluss umfasst ist", führt nicht auf
eine Fragestellung hin, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre.
Vielmehr erwartet die Beschwerde von einem Revisionsverfahren insoweit die Her-
ausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, deren Subsumtion unter die Vor-
aussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG eine Würdigung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles voraussetzt und deshalb nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.
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Indem die Beschwerde geltend macht, "in der UdSSR könnte (die) Tätigkeit eines
(Kolchosdirektors) indirekt zur Aufrechterhaltung des kommunistisch verfassten
Staatswesens … beitragen, dies (treffe) in der völlig verstaatlichten und zentral ge-
lenkten Wirtschaft aber letztlich auf alle Betätigungen im wirtschaftlichen Bereich zu",
geht sie an den auf ein Sachverständigengutachten gestützten, entscheidungstra-
genden Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, dass "der Leiter eines land-
wirtschaftlichen Betriebes … in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Lei-
tungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisations-
ebene der ehemaligen Sowjetunion tätig … (und) in dieser Funktion … dafür zustän-
dig (gewesen sei), die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des
Sowchos/Kolchos umzusetzen". Dass eine solche Aufgabe mit "allen Betätigungen
im wirtschaftlichen Bereich" verbunden gewesen sei, wie die Beschwerde behauptet,
ist damit gerade nicht festgestellt. Insoweit weist das Beschwerdevorbringen mithin
auf eine Frage hin, die sich auf der Grundlage der nach § 137 Abs. 2 VwGO im Re-
visionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nicht als entschei-
dungserheblich stellen würde.
Soweit die Beschwerde es für erforderlich hält, "Kriterien und Abgrenzungen zu ent-
wickeln, etwa nach Betriebsgröße und Betriebsart", räumt sie selbst es als revisions-
gerichtlich geklärt ein, dass "nicht alle leitenden Positionen in der sowjetischen Wirt-
schaft zum Ausschluss nach § 5 Nr. 2 b BVFG führen können". Das nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Kriterium für die Annahme
einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich
als bedeutsam geltenden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsamen
Funktion in Bereichen der staatlichen Wirtschaft ist die Verknüpfung der Funktion mit
der "Aufgabe, den Willen der Partei in … wirtschaftlichen … Einrichtungen
durchzusetzen" (Urteil des Senats vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 -
); auf dieses Kriterium hat auch
das Berufungsgericht abgestellt, indem es ausgeführt hat, zu den "wesentlichen
Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Sowchosdirektor/Vorsitzender des
Kolchos habe auch gehört, "jederzeit auf die Umsetzung der politischen Vorgaben,
der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose/Kolchose hinzuwirken" (S. 14
oben des Berufungsurteils).
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Mit der Frage, "ob im Rahmen des § 5 Nr. 2 c BVFG die Funktion im Sinne des § 5
Nr. 2 b BVFG über den gesamten Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt
worden sein muss, um einen Ausschluss auch von Haushaltsangehörigen des Funk-
tionärs zu rechtfertigen", ist schon deshalb kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf
aufgezeigt, weil diese Frage sich nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. Die Beschwerde macht
zwar geltend, der Kläger sei "weniger als drei Jahre Parteisekretär in einer Kolchose"
gewesen. Auf diese - vom Kläger von 1967 bis 1970 ausgeübte - Funktion hat das
Oberverwaltungsgericht jedoch nicht - zumindest nicht tragend - abgestellt, sondern
sich hauptsächlich mit der - vom Kläger von 1978 bis 1988 innegehabten - Position
eines Sowchosdirektors und Vorsitzenden einer Kolchose befasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit