Urteil des BVerwG vom 24.04.2007

Urteil vom 24.04.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 93.07
OVG 4 LC 328/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar
2007 mit Schriftsatz vom 2. April 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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