Urteil des BVerwG vom 07.05.2007

Verwaltung, Entziehung, Begriff, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 92.07
VG 25 A 190.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 107 070,49 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzli-
cher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihr aufgewor-
fene Frage,
„Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer
Entscheidung für Grundvermögen im Rahmen der De-
gression gemäß § 7 Abs. 2 EntschG als maßgeblicher
Schädigungszeitpunkt das Inkrafttreten der Verordnung
vom 04.09.1952 bei der Inverwaltungnahme oder aber die
später nachfolgende Inanspruchnahme nach dem Auf-
baugesetz anzusehen?“,
wobei „in diesem Zusammenhang der Begriff ‚Entziehung’
in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG [auslegungsbedürftig]“ sei,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sich diese Frage nach den
nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2
VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als entschei-
dungserheblich erweist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch bei
vorangehender staatlicher Verwaltung für den Zeitpunkt der „Entziehung“
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes abzustellen ist.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass den Klägern dem Grunde
nach eine Entschädigung für ein von deren Rechtsvorgängern im Jahre 1939
erworbenes Grundstück zusteht, dessen Rückübertragung rechtskräftig wegen
eines vorrangigen Anspruchs von Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG abge-
lehnt worden war, für das im März 1963 eine vorläufige Verwaltung in das
Grundbuch eingetragen worden war und das dann nach Ablehnung eines Kre-
dits für Instandsetzungsarbeiten im Jahre 1979 mit Wirkung zum 1. November
1979 nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen worden war. Im Streit
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steht allein, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der Degression nach § 7
Abs. 1 EntschG abzustellen ist.
Es folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG, der auf den
Zeitpunkt der „Entziehung“ des Vermögenswertes abstellt, dass nicht auf den
Zeitpunkt jeder „Schädigung“ i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 1 VermG abzustellen ist,
sondern den des vollständigen und endgültigen Verlustes des Eigentums an
dem Vermögensgegenstand. Im Vermögensrecht, an das das Entschädigungs-
recht anknüpft (s. VG Leipzig, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 1 K 2442/01 -
juris; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 - 3 K 43/00 GE - juris), wird zwischen
dem Entzug des Eigentums z.B. durch Enteignung oder auf andere Weise bzw.
dessen Veräußerung durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte (§ 1 Abs. 1 VermG)
bzw. der Übernahme in Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VermG) einerseits und einer
staatlichen Verwaltung andererseits unterschieden (§ 1 Abs. 4 VermG). Die
staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber ge-
rade noch keine Entziehung. Systematisch unterstreichen dies die besonderen
Regelungen, die das Vermögensgesetz für die Wiedergutmachung der in der
Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Schädigung getroffen hat
(§§ 11 ff. VermG), für die deren bloße Aufhebung für ausreichend gehalten
wurde; das Vermögensgesetz selbst geht mithin für die in § 1 Abs. 4 VermG er-
fassten Fälle davon aus, dass mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung
das Eigentum noch nicht entzogen war (so Beschluss vom 6. März 2000
- BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4). Es fehlt jeder An-
haltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG
genutzten Begriff der „Entziehung“ jegliche vermögens- oder entschädigungs-
rechtlich relevante „Schädigung“ hat erfassen wollen; soweit in der Gesetzes-
begründung Bezug genommen wird auf die „Verhältnisse im Zeitpunkt des
Schadenseintritts“ (BTDrucks 12/4887 S. 36), verweist dies nicht auf den um-
fassenderen Begriff der „Schädigung“.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt,
dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein
keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung
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„auf sonstige Weise“ bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG
7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005
- BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar
2007 - BVerwG 5 C 4.06 -), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen
Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom
6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4). Ob
für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anderes in Betracht zu zie-
hen ist, wenn sich die Anordnung der staatlichen Verwaltung als erste Stufe
eines auf Entzug des Eigentums gerichteten Schädigungsprozesses darstellt,
rechtfertigte die Zulassung der Revision hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat
festgestellt, dass „im vorliegenden Fall ‚Ausgangspunkt’ der Inanspruchnahme
(des Grundstücks) nicht die staatliche Verwaltung, sondern der Umstand war,
dass das Grundstück nicht weiter belastet werden konnte, die Finanzierung
weiterer Baumaßnahmen also aus dem Staatshaushalt hätte erfolgen müssen“,
mithin die Anordnung der staatlichen Verwaltung hier nicht ohne Weiteres in die
endgültige Entziehung des Eigentums mündete.
Nicht auf revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zum Begriff der „Entziehung“ in
§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG bei der Grundstücksentschädigung weisen die Aus-
führungen des Beklagten (Beschwerdebegründung S. 2 f.) zur Einfügung des
§ 4 Abs. 2 Satz 4 EntschG zur Berechnung der Unternehmensentschädigung
sog. vorgeschädigter Gesellschafteranteile in den Sonderfällen, in denen Be-
rechtigter eine in Auflösung befindliche Gesellschaft ist und ein Geschäftsanteil
vor Überführung in das Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum
überführt worden war (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ent-
schädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003, BGBl I
S. 2471); auch die herangezogene Begründung des Gesetzentwurfes
(BTDrucks 15/1180 S. 19) rechtfertigt keine Rückschlüsse auf die Auslegung
und Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das
Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Wi-
derspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991
- BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Dies ist vor-
liegend schon nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17)
verhält sich zu dem Begriff der „Schädigung“ in § 6 Abs. 6a VermG, knüpft an
den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG an und stellt - für
die Bestimmung des Schädigungsgegenstandes - tragend darauf ab, dass „der
Veräußerung des Betriebsvermögens der Gaststätte im Jahre 1970 (…) im
Jahre 1961 die Anordnung der staatlichen Verwaltung des Unternehmens (§ 1
Abs. 4 VermG ) vorausgegangen (war), die vom Gesetzgeber ebenfalls als eine
Schädigung des Unternehmens bewertet wird (§ 2 Abs. 4 VermG)“. Schon für
die Anwendung des § 6 VermG folgt hieraus kein divergenzfähiger abstrakter
Rechtssatz, demgemäß eine staatliche Verwaltung stets als erste Stufe eines
schrittweisen Schädigungsprozesses zu bewerten sei. Für den weiterhin
herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2000
- BVerwG 8 B 4.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4), der ebenfalls
einen Anspruch auf Unternehmensentschädigung nach § 6 VermG betrifft,
macht die Beschwerde geltend, es sollten sich nach diesem Beschluss
„Rückgabe und Berechtigung (…) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Enteignung richten“, ohne auch nur im Ansatz aufzuzeigen, inwieweit das Ver-
waltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gebildet
haben sollte.
Soweit die Beschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung der Verwal-
tungsgerichte (VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2006 - 5 A 395/05 -;
VG Dresden, Urteil vom 6. April 2005 - 14 K 1402/03 -; VG Gera, Urteil vom
17. Juni 2003 - 3 K 43/00 -; VG Dessau, Urteil vom 2. November 2004 - 3 A
70/04 -; VG Weimar, Urteil vom 9. September 2003 - 8 K 1740/00 -) auseinan-
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dersetzt, bezieht sie sich nicht auf eine divergenzfähige Abweichung von der
Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.
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