Urteil des BVerwG vom 25.09.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 92.06
VG 3 A 228/05 DE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 988,08 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 27. Juni 2006 mit Schriftsatz
vom 24. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Brunn
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