Urteil des BVerwG vom 06.10.2003

Begriff, Aufenthaltswechsel, Mindestdauer, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 92.03
OVG 12 A 10656/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 643,88 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie entscheidungserhebliche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich
noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu
erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Vor-
aussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob und wann es für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in ei-
nem Übergangswohnheim auf die Dauer des Aufenthalts ankommt",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage kann beantwortet werden,
ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt
sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Se-
nats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch
einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weite-
ren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehun-
gen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -
436.0 § 107 BSHG Nr. 1>; BVerwGE 111, 213 <216>; und vom 26. September 2002
- BVerwG 5 C 46.01 - FEVS 54, 198 <200>). Daher ist es nicht abstrakt, d.h. losge-
löst von den Umständen des Einzelfalls, auszuschließen, von einem so beschaffe-
nen Aufenthalt selbst dann auszugehen, wenn bei einer zurückblickenden Betrach-
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tung der Aufenthalt in einem Übergangswohnheim bis zu der Entscheidung über die
Zuweisung an einen anderen, weiteren Ort nur wenige Tage gedauert hat. Es liegt
auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen
Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den
Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden
revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000
- BVerwG 5 B 5.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 5 B 59.00 - und vom 3. Juli
2003 - BVerwG 5 B 211.02 -).
Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsof-
fener Aufenthalt "bis auf weiteres" anzunehmen ist, ist - wie bereits der Begriff des
"zukunftsoffenen" Aufenthalts ergibt - dabei nicht auf eine rückblickende, sondern
eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni
1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Für diese
Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Auf-
enthalts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten
Ort abzustellen, soweit nicht - was hier nach den maßgeblichen tatsächlichen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist - der Aufenthalt
einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte.
Es ist daher unerheblich und rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, dass bei einer
rückblickenden Betrachtung der Aufenthalt in dem Übergangswohnheim im Bereich
des Beigeladenen hier nur von kurzer Dauer war. Nach den nicht mit beachtlichen
Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
und seiner hierauf gründenden, insoweit maßgeblichen Beurteilung stand in dem für
die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen Zeitpunkt der Auf-
enthaltsnahme der Hilfeempfänger in dem im Bereich des Beigeladenen gelegenen
Übergangswohnheim (noch) nicht fest, "wie lange die Hilfeempfänger dort bleiben
und welcher nordrhein-westfälischen Stadt sie zugeteilt werden würden" und war
"gerade die Frage, wann und wohin die Hilfeempfänger letztlich zugewiesen werden,
bei ihrer Aufenthaltsnahme im Übergangswohnheim (…) noch völlig offen"; aus der
Sicht der Hilfeempfänger und auch insgesamt sei die Aufenthaltsdauer in einem
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Übergangswohnheim im Bereich des Beigeladenen "weder voraussehbar noch der
dortige Aufenthalt der Hilfeempfänger von vornherein zeitlich begrenzt" gewesen.
Auf der Grundlage dieser maßgeblichen berufungsgerichtlichen Feststellungen stell-
te sich in einem Revisionsverfahren mithin mangels Entscheidungserheblichkeit
auch nicht die des Weiteren von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob ein gewöhnlicher Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer voraussetzt
bzw. umgekehrt eine besonders kurze Zeitspanne für die Begründung
eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt, insbesondere wenn die Auf-
nahme des Aufenthalts nicht auf einer freien, auf einen zumindest vor-
läufigen Verbleib gerichteten Willensentscheidung des Hilfesuchenden
beruht, sondern vielmehr nachweislich ein weiterer Aufenthaltswechsel
zu einem Wunschort besteht".
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, dessen Beurteilung des
Sachverhalts das Berufungsgericht in der Frage der "Zukunftsoffenheit" des Aufent-
halts gerade nicht geteilt hat, bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entschei-
dung über den Gegenstandswert aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit