Urteil des BVerwG vom 11.10.2006

Rüge, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 91.06 (5 B 37.06)
VGH 12 S 243/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2006
- BVerwG 5 B 37.06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die
Anhörungsrüge.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gehörsgrundrecht des Antragstellers
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
- umfängliche - Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
zur Kenntnis genommen und erwogen, ob es die Zulassung der Revision gegen
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt. Es hat diese Frage
mit ausführlicher Begründung verneint.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2006 erschöpft sich darin, die
vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung als unhaltbar zu cha-
rakterisieren. Indessen führt dieses Vorbringen nicht auf einen Gehörsverstoß,
weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht einer
Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>), worauf die Anhörungsrüge
zielt.
Soweit die Rüge bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht
auf den Begriff des ausgelaufenen bzw. auslaufenden Rechts abgestellt, ver-
kennt die Rüge offensichtlich die Bedeutung der Ausführungen auf S. 5 des
Beschlusses vom 1. August 2006, wo dargelegt ist, dass „- ungeachtet dessen,
dass Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GG selbst unverändert fortgilt -“ es um Rechtswir-
kungen einer Registrierungsbescheinigung geht, welche nach ausgelaufenem
Recht zu erteilen und zu einer Rechtslage vor einer Neuordnung des Vertriebe-
nenrechts zu beurteilen war und deshalb eine Frage ausgelaufenen Rechts be-
trifft.
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Eine weitere Begründung hält der beschließende Senat für nicht angezeigt
(§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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