Urteil des BVerwG vom 17.06.2004

Deckung, Erbschaft, Verbrauch, Rückzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 91.03
VGH 12 S 473/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
gemäß § 106 Satz 2 VwGO
beschlossen:
Der Senat schlägt den Beteiligten zur gütlichen Beendigung des
Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
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1. Die Beklagte wandelt die dem Kläger darlehensweise ge-
währten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Blick
auf den erfolgten Verbrauch der Erbschaft in einen Zuschuss
um.
2. Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
3. Die Beklagte trägt ihre eigenen und die Hälfte der dem Klä-
ger entstandenen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat dem Kläger ab 1. November 2000 mit Blick auf die Erbschaft nach
seinem 1999 verstorbenen Großvater und seinem am 30. Januar 2000 verstorbenen
Vater Sozialhilfe als Darlehen gewährt und gleichzeitig die Rückzahlungsverpflich-
tung unter Beachtung eines Vermögensfreibetrages von 3 000 DM auf die Höhe des
Nachlasses beschränkt.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2003 hat die Beklagte im Berufungsverfahren mitgeteilt,
der Kläger habe den ihm zugegangenen Nachlassbetrag mittlerweile zur Deckung
seines Lebensunterhalts verwendet; während des entsprechenden Zeitraumes sei
ihm keine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden. Ein Anspruch auf Darlehens-
rückzahlung sei von ihr nicht geltend gemacht worden und damit sei auch künftig
nicht zu rechnen.
Da die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers im Darlehensvertrag
ausdrücklich auf die Höhe des Nachlasses beschränkt hat und nicht angenommen
werden kann, vom Kläger werde ein erneuter Einsatz des ihm zugeflossenen und
inzwischen vom Kläger zur Deckung seines Lebensunterhalts verbrauchten Nach-
lasses erwartet, hält der Senat eine einvernehmliche Streitbeilegung für sachlich na-
he liegend und auch unter Verfahrensgesichtspunkten angezeigt, wonach die Be-
klagte auch förmlich auf die - mit dem Verbrauch des Nachlasses wohl ohnehin hin-
fällig gewordene - Rückzahlung durch den Kläger verzichtet und das Darlehen in eine
dem Kläger endgültig verbleibende zuschussweise Hilfeleistung umwandelt.
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Die vorgeschlagene Kostenteilung hält der Senat für angemessen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke