Urteil des BVerwG vom 11.10.2006

Zustand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 90.06
VGH 11 B 02.3263
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 31. Juli 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die statthafte Beschwerde genügt hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Dar-
legungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine solche Darlegung
setzt im Hinblick auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die ausdrückliche
oder sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr seit BVerwGE
13, 90 <91 f.>; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Fragestel-
lung arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Vielmehr erschöpft sie sich im We-
sentlichen darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfeh-
lerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundsätzlichen Unterschied zwi-
schen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung
einer Revision.
Soweit die Beschwerde auf anhängige Revisionen verweist, die auf Zulas-
sungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zurückgehen, ersetzt dies die
Darlegungsanforderungen nicht, weil zum einen hinsichtlich des Revisionsver-
fahrens BVerwG 5 C 6.06 eine Zulassung wegen Abweichung zugrunde liegt
(Beschluss vom 31. Januar 2006 - BVerwG 5 B 37.05 -) und zum anderen dem
Revisionsverfahren BVerwG 5 C 25.06 die Zulassung aufgrund einer Be-
schwerde zugrunde liegt, die die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erfüllt hat.
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Soweit sich dem Beschwerdevorbringen rudimentäre Fragestellungen entneh-
men lassen, wie etwa auf Seite 2 (unten) der Beschwerdebegründung, wo Er-
wägungen zum bekenntnislosen Zustand angestellt werden, gehen diese - von
allem anderen abgesehen - an dem Umstand vorbei, dass der Verwaltungsge-
richtshof entscheidungstragend nicht etwa darauf abgestellt hat, ob und inwie-
weit ein früheres Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ein Gegenbe-
kenntnis entkräftet worden sein könnte (so eine Fragestellung des Urteils vom
13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192), sondern darauf,
dass sich im Falle der Klägerin keinerlei Bekenntnis zum deutschen Volkstum
feststellen lasse, was es von vornherein ausschließt, dass die Voraussetzungen
von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. („nur“) vorliegen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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