Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Erhaltung, Austritt, Kirche, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 90.03
VGH 9 S 1077/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Mai 2003 wer-
den zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs sind unbegründet.
1. Die vom Beklagten als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage,
ob "ein Kirchenaustritt im Rahmen des der Hauptfürsorgestelle (jetzt: Integra-
tionsamt) zustehenden Ermessens gemäß § 15 SchwbG (jetzt: § 85 SGB IX)
grundsätzlich zu einer Ermessensreduzierung auf Null (führt), so dass die
hiernach erforderliche Zustimmung auch dann erteilt werden muss, wenn eine
Neueinstellung des Arbeitnehmers in Anbetracht seiner Behinderung und sei-
nes Alters nur schwerlich erwartet werden kann, eine Beschäftigungsalternati-
ve beim kirchlichen Arbeitgeber aber nicht vorhanden ist,"
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betrifft die einzelfallbezogene Anwendung des § 15 SchwbG in einem Fall, in dem als
nicht mit der Schwerbehinderung zusammenhängender Kündigungsgrund der Austritt
einer an einer kirchlichen Einrichtung tätigen Person aus der Kirche herangezogen
wird, und lässt eine fallübergreifende, rechtsgrundsätzliche Klärung bislang nicht
geklärter Fragen des § 15 SchwbG nicht erwarten.
In Bezug auf die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung behandelten Fragen
der arbeitsrechtlichen Gewichtung und Bewertung eines in einem Kirchenaustritt ei-
nes kirchlichen Mitarbeiters liegenden "Loyalitätsverstoßes" ist geklärt, dass in den
Fällen, in denen - wie nach den nicht mit beachtlichen Zulassungsrügen angegriffe-
nen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - das
Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in keinerlei Zusam-
menhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft steht, von der Hauptfürsorgestel-
le grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli
1992 - BVerwG 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 <294>), mithin hier die Frage der so-
zialen Rechtfertigung einer von einem kirchlichen bzw. kirchlich gebundenen Arbeit-
geber beabsichtigten Kündigung wegen Kirchenaustritts seines Arbeitnehmers nicht
vom Beklagten zu entscheiden ist. In der von dem Berufungsgericht herangezogenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der
Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei der das Interesse des Ar-
beitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse
des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzu-
wägen ist (Urteil vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336
= Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10; s. auch Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG
5 C 51.90 - a.a.O. = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6). Es versteht sich von
selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass bei einem kirchlichen
oder kirchlich gebundenen Arbeitgeber der Austritt eines Arbeitnehmers aus der Kir-
che als "Loyalitätsverstoß" ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
begründen kann, dem indes das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Erhalt ent-
gegenstehen kann, und dass bei der bundesrechtlich gebotenen - und hier von dem
Berufungsgericht auch vorgenommenen - Abwägung eine Reduktion des Ermessens,
das der Beklagten eingeräumt ist, auf eine bestimmte Entscheidung weder nach
allgemeinen Grundsätzen noch mit Blick auf die für Betriebsschließungen oder -
einschränkungen geregelten Einschränkungen der Ermessensentscheidung (§ 19
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SchwbG) ausgeschlossen ist. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen einer Ermes-
sensreduktion vorliegen, entzieht sich dann ebenso der revisionsgerichtlichen Klä-
rung wie die einzelfallbezogene Gewichtung des durch den Kirchenaustritt bewirkten
Interesses des kirchlichen oder kirchlich gebundenen Arbeitgebers an der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat das
Berufungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Abwägung auch nicht in fallüber-
greifender Klärung zugänglicher Weise dahin erkannt, dass unabhängig von den vom
Berufungsgericht erkannten (S. 12 unten des Berufungsurteils) Interessen der
Klägerin bei einem kirchlichen oder kirchlich gebundenen Arbeitgeber der Austritt
eines Arbeitnehmers aus der Kirche grundsätzlich oder gar stets eine Ermessensre-
duktion bewirke; ein solches Verständnis des Berufungsurteils ist bereits im Hinblick
darauf ausgeschlossen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Abwägung auf
das Selbstverständnis der Klägerin, die Zielsetzung ihrer Tätigkeit, die Ausgestaltung
der arbeitsvertraglichen Beziehungen zur Beigeladenen sowie den Umstand abge-
stellt hat, dass die Beigeladene als leitende Stationsschwester zu den leitenden Mit-
arbeitern rechne (S. 13 des Berufungsurteils).
2. Auch die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist
nicht begründet. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt
nicht vor.
Entgegen der Behauptung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von der
in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1995 (a.a.O., S. 337 f.) ge-
troffenen Aussage ab, dass die Hauptfürsorgestelle bei der Ausübung des besonde-
ren Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG, soweit nicht die besonderen Voraus-
setzungen des § 19 SchwbG erfüllt seien, eine Ermessensentscheidung treffe, bei
welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmög-
lichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhal-
tung seines Arbeitsplatzes abzuwägen sei. Das Berufungsgericht ist in einzelfallbe-
zogener Anwendung dieses nicht bestrittenen Grundsatzes ohne Bildung eines ent-
gegenstehenden Rechtssatzes lediglich zu einem bestimmten Abwägungsergebnis
gelangt. Der von der Beschwerde dem Berufungsurteil "sinngemäß" entnommene
Rechtssatz, dass es "- jedenfalls bei Mitarbeitern in Führungsfunktionen - von der
Hauptfürsorgestelle hingenommen werden (müsse, wenn) ein christlich-kirchlicher
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Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft (fordere)
und ... den Kirchenaustritt als Abkehr vom christlichen Glauben (werte)", ist so von
dem Berufungsgericht nicht aufgestellt worden und umschreibt lediglich das Ergebnis
der einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Entgegen der Annahme der Beschwerde liegt eine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht in der von der Beigeladenen aus dem Berufungsurteil
herausgelesenen und als "abstrakten Rechtssatz" verstandenen Aussage, dass "die
Belange des schwerbehinderten Arbeitnehmers keine Berücksichtigung finden, liegt
ein solcher Loyalitätsverstoß vor"; einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsge-
richt nicht aufgestellt, das die einer Kündigung widerstreitenden Belange der Beige-
ladenen erkannt und berücksichtigt hat und lediglich bei der einzelfallbezogenen
Anwendung des § 15 SchwbG nicht hat durchschlagen lassen. Schon aus diesem
Grund besteht insbesondere auch keine Divergenz gegenüber dem in dem Urteil des
Senats vom 28. Februar 1968 - BVerwG 5 C 33.66 - (BVerwGE 29, 140 <142>) ent-
haltenen Rechtssatz, dass die Verwaltungsgerichte nicht die vertretbaren Ansichten
der Verwaltungsbehörden korrigieren dürfen, weil sie sonst in das behördliche Er-
messen eingreifen würden. Soweit die Beigeladene die Voraussetzungen einer Er-
messensreduktion nicht als gegeben sieht, mag dies als fehlerhafte Rechtsanwen-
dung zu bewerten sein; eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die
eine Abweichung im abstrakten Rechtssatz voraussetzt, wäre darin aber nicht zu
sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit