Urteil des BVerwG vom 03.03.2014

Abweichende Meinung, Genehmigung, Schule, Begründungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 9.14
OVG 12 A 1829/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezem-
ber 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 342,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte zeigt nicht in einer den Be-
gründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache
die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Be-
schwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die auf-
geworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substan-
tiiert auseinandersetzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG
5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht.
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Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen, „ob eine so genannte Auf-
fangklasse der Jahrgangsstufe 10, die speziell der Förderung von Aussiedlern
und Migranten dient, indem der Schwerpunkt der Unterrichtsarbeit dort auf das
Erlernen der deutschen Sprache gelegt wird, in den Förderbereich des § 2
Abs. 1 Nr. 1 BAföG fällt“. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage im We-
sentlichen mit der Erwägung bejaht, es komme im vorliegenden Fall ausschlag-
gebend darauf an, dass die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom
13. September 2010 auf der Grundlage eines Runderlasses die Auffangklasse
genehmigt habe. Der Beklagte setzt sich mit dieser Rechtsauffassung nicht
(substantiiert) auseinander. Er ist vielmehr der Auffassung, eine weiterführende
allgemeinbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes (BAföG) liege hier nicht vor, weil die Auffangklasse
keinen Schulabschluss ermögliche und den Schülern keine Kenntnisse und Fer-
tigkeiten vermittelt würden, die denjenigen entsprächen, die Gegenstand des
Unterrichts in den Regelklassen der entsprechenden Jahrgangsstufe der weiter-
führenden allgemeinbildenden Schule seien. Darauf kam es aus Sicht des
Oberverwaltungsgerichts wegen der Genehmigung der Förderklasse nicht an.
Der Beklagte stellt der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (ledig-
lich) seine davon abweichende Meinung entgegen, ohne auf den die angefoch-
tene Entscheidung tragenden Gesichtspunkt der Genehmigung einzugehen.
Dies trägt dem Darlegungsgebot nicht ausreichend Rechnung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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