Urteil des BVerwG vom 03.05.2010

Hund, Fristverlängerung, Rechtsmittelbelehrung, Stillschweigend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 9.10
VG 3 K 38/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar
2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig und damit zu verwerfen. Denn der
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar 2010 ist unanfechtbar.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten können nur die in § 37 Abs. 2 Satz 2
VermG ausdrücklich angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit
einer Beschwerde angefochten werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar 2010,
mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde,
nicht. Dies ist dem Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte-
nen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zutreffend mitgeteilt worden (vgl.
Beschlussausfertigung S. 4). Auch der Senat hat den Kläger auf die Unzuläs-
sigkeit seiner „sofortigen Beschwerde“ mit Schreiben des Vorsitzenden vom
16. Februar 2010 sowie 19. März 2010 hingewiesen. Von der aufgezeigten
Möglichkeit, die Beschwerde zurückzunehmen, ist - auch nicht innerhalb der
vom Kläger mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragten und stillschweigend
gewährten Fristverlängerung - kein Gebrauch gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Hund Dr. Brunn Stengelhofen
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