Urteil des BVerwG vom 25.03.2008

Verwaltung, Entschädigung, Bemessungsgrundlage, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 9.07
VG 5 A 395/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifs-
wald vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 158,08 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
nicht begründet.
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage (Beschwerdebegründung S. 1
und 3),
„ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer
Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG im
Falle eines der Anordnung der staatlichen Verwaltung fol-
genden Eigentumsverlustes die tatsächlichen Verhältnisse
des Grundstückes im Zeitpunkt der Anordnung der staatli-
chen Verwaltung oder im Zeitpunkt der späteren eigen-
tumsentziehenden Maßnahme maßgeblich sind“,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn von grundsätzlicher Bedeu-
tung ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie nach Zulassung der Revision im Revisi-
onsverfahren entscheidungserheblich wäre. Daran fehlt es im Streitfall. Denn
nach den von den Beteiligten mit beachtlichen Rügen nicht angegriffenen und
damit das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lässt sich auch für den Zeitpunkt
der förmlichen Inverwaltungnahme des Grundstücks im Jahre 1963 für eine
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nichts mehr feststellen und kann
von einer landwirtschaftlichen Nutzung Nutzung keine Rede mehr sein (VG-
Urteil S. 8 Abs. 3). Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, wie sie
der Beklagte für eine Vielzahl weiterer Fälle geltend macht (Beschwerdebe-
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gründung S. 4 unter 2.), rechtfertigt die Zulassung im Streitfall nicht, weil sie für
ihn nicht entscheidungserheblich ist.
Obwohl der Beklagte in der von ihm formulierten Frage zur grundsätzlichen Be-
deutung den Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung und den Zeit-
punkt der späteren eigentumsentziehenden Maßnahme gegenüberstellt, hält er
in der Beschwerdebegründung auf S. 5 unter 3. nicht erst die Anordnung der
staatlichen Verwaltung, sondern in der Regel (bereits) die tatsächliche Inverwal-
tungnahme als Schädigungszeitpunkt für maßgeblich. Auch wenn man mit
Rücksicht darauf die Frage dahingehend als gestellt ansieht,
ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer
Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG im
Falle eines der tatsächlichen staatlichen Inverwaltung-
nahme folgenden Eigentumsverlustes die tatsächlichen
Verhältnisse des Grundstückes im Zeitpunkt der tatsächli-
chen staatlichen Inverwaltungnahme oder im Zeitpunkt der
späteren eigentumsentziehenden Maßnahme maßgeblich
sind,
kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil auch sie im Streitfall nicht
entscheidungserheblich ist. Denn auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen In-
verwaltungnahme 1958 hat das Verwaltungsgericht unangegriffen und damit
bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass von einer landwirtschaftlichen
Nutzung des Grundstücks keine Rede mehr sein kann (VG-Urteil S. 8 Abs. 3
letzter Satz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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