Urteil des BVerwG vom 05.02.2004
Auszahlung, Vorschuss, Rüge, Rechtsmittelbelehrung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 9.04 (5 PKH 7.04)
VGH 9 B 03.2342
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 97,22 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig.
Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt
worden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Ver-
waltungsgerichtshofs hingewiesen worden.
Dem Kläger kann für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO,
§ 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Kläger hat keinen der in
§ 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe (Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von übergeordneter
Rechtsprechung, Verfahrensfehler) geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht an-
derweit ersichtlich. Mit der Rüge, "in keiner der beiden Instanzen wurde das Land-
ratsamt Dillingen dazu verpflichtet, den von mir angeblich unterzeichneten Beleg we-
gen der Auszahlung des Wohngeld(es) in Höhe von damals 400 DM als Beweis vor-
zulegen", macht der Kläger nicht einen Verfahrensfehler geltend, auf dem die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht
und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben ihre Rechtsauffassung, dass die
391,16 DM (entspricht 200 €) als verrechenbarer Vorschuss ausbezahlt worden sind,
nicht auf einen vom Kläger angeblich "unterzeichneten Beleg", sondern auf einen
"Aktenvermerk des Beklagten vom 28. November 2001" gestützt (Urteil des Verwal-
tungsgerichts S. 5 Abs. 4, Behördenakte Bl. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel