Urteil des BVerwG vom 24.10.2008

Urteil vom 24.10.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 88.08
VGH 12 S 1058/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
und Dr. Störmer
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008
mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerde-
verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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