Urteil des BVerwG vom 14.11.2005

Urteil vom 14.11.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 88.05
OVG 21 A 3177/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2005 und gegen
die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23. August 2005, durch den die mangels Zulassung unstatthafte Berufung der Kläge-
rin verworfen worden ist, kann keinen Erfolg haben, weil insoweit Gründe, die Revi-
sion zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), weder - wie erforderlich (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO) - dargelegt sind noch in der Sache vorliegen. Die Zulassung der Revision
kann insbesondere nicht mit dem Vorbringen bewirkt werden, dass das Berufungs-
gericht die Berufung zu Unrecht nicht zugelassen habe; hierauf ist die anwaltlich ver-
tretene Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 hingewiesen worden.
2. Der Senat deutet das Vorbringen in dem am 7. November 2005 und
damit nach Ablauf der ab 1. November 2005 abgelaufenen Frist zur Stellungnahme
eingegangenen Schriftsatz der Klägerin,
es sei "aus diesseitiger Sicht nicht richtig, dass hier der Gesetzge-
ber gegen einen Beschluss der die Berufung nicht zulässt ein Rechtmittel nicht
möglich", es sei "in der Sache selbst […] nochmals darauf hingewiesen, dass
sowohl die Beschwerde hier als auch das entsprechende Rechtsmittel gem.
§ 132 VwGO zugelassen werden soll", und die Entgegnung der Klägerin auf
den Hinweis des Gerichts, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, "dass es gerade die
Aufgabe eines Bundesverwaltungsgerichts sein dürfte - dieses obliegt auch
dem erkennenden Senat - in Einklang mit § 132 VwGO - hier eine ordnungs-
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gemäße Durchführung des Beschwerdeverfahrens seitens der Antragstellerin
und Beschwerdeführerin gewünscht wird",
dahin, dass die Klägerin dem Hinweis des Berichterstatters im Schreiben
vom 5. Oktober 2005 entgegentritt und die Beschwerde sich auch gegen die Ent-
scheidung des Oberwaltungsgerichts richtet, die Berufung gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2004 nicht zuzulassen. Diese Be-
schwerde ist zu verwerfen, weil sie aus den in dem Hinweisschreiben vom 5. Oktober
2005 genannten Gründen nicht statthaft ist (§ 152 VwGO). Die anwaltlich vertretene
Klägerin hat Rechtsgründe für ihre entgegenstehende Rechtsbehauptung nicht
bezeichnet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (s.a. BVerwG, Beschluss vom
10. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 47.04 - juris).
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit