Urteil des BVerwG vom 31.01.2008

Umdeutung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 85.06
OVG 5 N 8.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 519,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Senat lässt dahinstehen, ob die auf Zulassung der Revision gerichtete Be-
schwerde mit Rücksicht darauf, dass sie sich nicht zu den Zulassungsgründen
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO verhält, sondern lediglich geltend macht,
das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage einer ganz unzutreffenden
Auffassung entschieden, zulässig ist. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechts-
anwalt abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung (jedenfalls) grundsätzlich
unzugänglich ist (Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - juris
Rn. 12).
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Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuge-
lassen werden. Denn die Klägerin hat voneinander abweichende Rechtssätze
einerseits des Bundesverwaltungsgerichts und andererseits des Oberverwal-
tungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt noch sind
solche sonst ersichtlich.
Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensmangels zugelassen werden.
Zu Unrecht meint die Klägerin, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - NVwZ 1999, 405 - müsse
auch ihr Antrag im Schriftsatz vom 31. März 2006 als Antrag auf Zulassung der
Berufung ausgelegt werden. Dabei verkennt sie, dass in dem vom Bundesver-
waltungsgericht entschiedenen Fall der Kläger innerhalb offener Antragsfrist
beantragt hatte, die Berufung zuzulassen. Dagegen hatte die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 31. März 2006 „Anträge und Beschwerdebegründung“ einem
gesonderten Schriftsatz vorbehalten, sodann nach dem Hinweis des Oberver-
waltungsgerichts, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die Be-
rufung, sondern nur der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft sei, die
Verlängerung der Begründungsfrist des mit Schriftsatz vom 31. März 2006 ein-
gelegten Rechtsmittels beantragt - die Frist zur Begründung der Berufung kann
verlängert werden, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der
Berufung nicht - und dann erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006, also nach Ab-
lauf der Antragsfrist von einem Monat sowie der Begründungsfrist von zwei
Monaten, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Zudem hülfe der Klägerin eine Auslegung oder Umdeutung in einen Antrag auf
Zulassung der Berufung nicht. Denn die Klägerin hatte ihren Schriftsatz vom
31. März 2006, in dem sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wand-
te, an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und diesem übersandt und nicht,
wie es für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 2
VwGO erforderlich gewesen wäre, an das Verwaltungsgericht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Schmidt Dr. Brunn
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