Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Rechtsweggarantie, Auflage, Rüge, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 85.04
OVG 2 LB 52/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 wird zurückgewie-
sen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) beimisst, weil die Berufungsentscheidung "einen Verstoß gegen die
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dar(stelle)", ist schon fraglich, ob dieser
Zulassungsgrund in der gesetzlich geforderten Weise (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO) formal ordnungsgemäß dargelegt worden ist. Eine Rechtssache hat grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn zu erwarten
ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts
zu fördern (stRspr; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO,
13. Auflage 2003, § 132 Rn. 9, sowie den Überblick über die Rechtsprechung bei
Eyermann/P. Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 132 Rn. 9 ff.). Zur ordnungsge-
mäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne gehören die ge-
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naue Bezeichnung der Rechtsfrage, die aus der Sicht der Beschwerde jene Voraus-
setzungen erfüllt, wie auch die Angabe der Gründe, die aus der Sicht der Beschwer-
de die Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen sollen (stRspr, vgl. die Nach-
weise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 133 Rn. 15; Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., § 133
Rn. 11). Eine konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne wird von der Beschwerde indes-
sen nicht benannt; die Aufstellung der Rechtsbehauptung, der angegriffene Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen die Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG, genügt dem nicht.
Mit den gegen die Berufungsentscheidung vorgetragenen Gründen der Beschwerde
ist aber zumindest inhaltlich keine Rechtsfrage angesprochen, mit der revisionsge-
richtlicher Klärungsbedarf verbunden sein könnte. Dem Beigeladenen sind Entschei-
dungen des Bundesverwaltungsgerichts zugeleitet worden, aus denen sich ergibt,
dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die mangels entsprechenden Anhalts
unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als An-
trag auf Zulassung der Berufung angesehen bzw. in einen solchen Antrag umgedeu-
tet werden könne (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz
310 § 124a VwGO Nr. 2, Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 -
Buchholz, a.a.O. Nr. 3, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 5 B 112.00 -).
Jedenfalls angesichts dieser Rechtsprechung wären selbst in Anbetracht dessen,
dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Möglichkeit, den Schriftsatz des an-
waltlich vertretenen Beigeladenen vom 9. Juni 2004 in einen Antrag auf Zulassung
der Berufung umzudeuten, offengelassen hat, im Revisionsverfahren keine grund-
sätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen zu erwarten (vgl. § 144 Abs. 4
VwGO), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteivorbringen, das "sich so-
wohl dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie auch dem des § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuordnen" lässt (S. 3 der Berufungsentscheidung), den Begrün-
dungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
2. Soweit die Beschwerde rügt, die Berufungsentscheidung weiche von dem Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (DVBl 2000, 1458) ab,
kann dies schon mangels Darlegung, worin diese Divergenz bestehen soll (vgl. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine die Revisions-
zulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) läge vor, wenn
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das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
abgewichen wäre (stRspr, vgl. auch Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., § 132 Rn. 13;
Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 14). Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer sol-
chen Divergenz hätte die Beschwerde die maßgebenden abstrakten Rechtssätze
einander gegenüberstellen müssen (stRspr, vgl. die Nachweise bei Eyermann/
P. Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 12). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Die Be-
schwerde trägt zwar vor, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 124a VwGO es
nicht rechtfertigten, die Beschreitung des Rechtsweges in unzumutbarer Weise zu
erschweren, und macht geltend, dass letzteres hier der Fall sei, indem "das Gericht
in formalistischer Weise den vom Gesetzgeber beabsichtigten Entlastungseffekt des
Darlegungserfordernisses in einer unzumutbaren und aus Sachgründen nicht mehr
zu vereinbarenden Weise (überdehnt)" habe. Darin liegt jedoch nicht die Darlegung
der behaupteten Divergenz, sondern eine Rüge, dass der vom Bundesverfassungs-
gericht aus Art. 19 Abs. 4 GG entnommene, von der Vorinstanz in seiner abstrakten
Geltung nicht infrage gestellte Maßstab im konkreten Fall nicht beachtet worden sei.
Eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich auf diese Wei-
se nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel