Urteil des BVerwG vom 27.11.2007

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Aufenthalt, Lettland

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 83.06
OVG 12 A 1748/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2006
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelas-
sen werden. Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsgericht weiche
mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 von der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - ab.
Denn eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VWGO setzt voraus,
dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Recht-
sprechung der in dieser Norm genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht (stRspr, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B
38.04 - NVwZ 2005, 447). Daran fehlt es. Denn der Satz in der Senatsent-
scheidung vom 4. September 2003, der für die Divergenz angeführt wird: „Be-
reits aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass sich diese Regelung nur
auf Anträge solcher Personen beziehe, die sich noch im Aussiedlungsgebiet
befänden, nicht indes auf Anträge solcher Personen, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes bereits ausgesiedelt seien.“, ist kein Rechtssatz des Bundesverwal-
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tungsgerichts. Vielmehr findet sich dieser Satz im Tatbestand des Urteils bei
der Wiedergabe der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (Urteil vom 4. Septem-
ber 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - juris Rn. 3).
Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Satz 1 VwGO) zugelassen werden.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG in der alten
Fassung von 1993 oder der neuen Fassung von 2001 anzuwenden ist, ist für
Verfahren, in denen wie im Streitfall um die Aufnahme nach §§ 26, 27 BVFG
gestritten wird, bereits geklärt. Denn das Begehren der Klägerin, die Beklagte
zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, ist ein Verpflichtungs-
begehren und, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteile
vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 und vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 - BVerwGE 114, 116). Soweit die Be-
schwerde für die Klärungsbedürftigkeit der Frage zur maßgeblichen Fassung
des § 6 Abs. 2 BVFG darauf hinweist, dass für den Erwerb des Spätaussiedler-
status grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Einreisende in
Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nehme, und eine nachträgliche Ver-
schärfung der Anerkennungsvoraussetzungen aus verfassungsrechtlichen
Gründen ausgeschlossen sei, verkennt sie, dass nach § 4 BVFG den Spätaus-
siedlerstatus nur erwirbt, wer die Aussiedlungsgebiete „im Wege des Aufnah-
meverfahrens verlassen und … im Geltungsbereich des Gesetzes seinen stän-
digen Aufenthalt genommen hat“. Die Klägerin hat aber 1999 nicht „im Wege
des Aufnahmeverfahrens“ die Aussiedlungsgebiete verlassen und in Deutsch-
land ihren ständigen Aufenthalt genommen. Sie ist 1999 nicht mit einem Auf-
nahmebescheid, sondern als deutsche Staatsangehörige eingereist; die Ertei-
lung eines Aufnahmebescheides ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Soweit die Beschwerde geltend macht (Beschwerdebegründung unter I. 2.
S. 4 ff.), bei der Entscheidungsfindung sei 㤠6 Abs. 2 BVFG (Fassung von
2001) darüber hinaus auch falsch bzw. unvollständig“ angewandt worden,
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macht sie keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend. Insofern
benennt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Der Klägerin war das rechtliche Gehör nicht versagt. Ihren Bevollmächtigten ist
im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17. Februar 2006 nach § 130a
Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mitgeteilt worden, dass eine Zurückweisung
der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erwogen werde
und in Betracht komme, „wenn man die im Zulassungsbeschluss noch offen
gelassene Frage des positiven Bekenntnisses zum deutschen
Volkstum (vergl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -,
juris) auf der Grundlage des bisherigen Vortrags näher untersucht“. Die Antwort
der Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. April 2006 hat das
Berufungsgericht zur Kenntnis genommen. Auf die Bitte der Vertreter der Klä-
gerin um richterlichen Hinweis und „um Erläuterung bzw. Erklärung der Aussa-
ge, dass das Gericht die Voraussetzungen der durchgängig positiven Bekennt-
nis zum deutschen Volkstum in der Person der Klägerin nicht für gegeben hält“,
teilte ihnen das Gericht mit Schreiben vom 4. April 2006 mit, es habe mit dem
Hinweis auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - „mehr
als deutlich“ auf die Problematik des Bekenntnisses auf andere Weise auf-
merksam gemacht. Durch die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Urteile
vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG
Nr. 104) und - BVerwG 5 C 40.03 - (BVerwGE 119, 192, im Zulassungsbe-
schluss vom 21. September 2005) und auf den Beschluss vom 8. Februar 2005
- BVerwG 5 B 128.04 - bei der Anhörung nach § 130a VwGO war hinreichend
offengelegt, dass es - vorbehaltlich Zeiten eines nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
unterstellten Bekenntnisses - auf ein durchgängig positives Bekenntnis der Klä-
gerin zum deutschen Volkstum ankommen werde. Dass das Berufungsgericht
die Klägerin nicht persönlich angehört hat, verletzt ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein An-
spruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (BVerfG, Be-
schluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <391>).
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Da gesetzlich keine persönliche Anhörung angeordnet ist (§ 130a VwGO), liegt
die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerfG
a.a.O.).
Das Berufungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht
(§ 86 VwGO) verletzt. Die Klägerin hat als Antwort auf das Anhörungsschreiben
des Berufungsgerichts ihren bisherigen Vortrag wiederholt und zum Beweis ihre
Parteieinvernahme angeboten. Der Vortrag der Klägerin umfasste, dass es ihr
bis zum Ende ihres Aufenthalts im Kinderheim 1964 nicht möglich und zumut-
bar gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, und dass sie sich
seit Ende 1988 in der deutsch-baltischen Gemeinschaft und ab 1989 auch in
der ersten lettisch-deutschen Kulturgemeinschaft engagiert habe, enthielt aber
für die Jahre von 1964 bis 1988 weder substantiierte Angaben dazu, dass und
in welcher Weise sie sich in dieser Zeit nach außen erkennbar als deutsche
Volkszugehörige bekannt habe, noch ein darauf bezogenes Beweisangebot.
Auch in ihrer Beschwerdebegründung hat die Klägerin keine substantiierten
Angaben dazu gemacht, dass sie sich in der Zeit von 1964 bis 1988 nach
außen erkennbar als deutsche Volkszugehörige bekannt habe, sondern erklärt,
sie könne „nicht mehr vortragen, als bereits getan, nämlich dass sie sich stets
als Deutsche gefühlt hat, die Deutsche Sprache und Kultur im familiären und
Freundeskreis verbreitet worden ist, sie ihr Leben lang darum gekämpft hat, die
deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen und sich deshalb auch nach
Änderung der politischen Situation in Lettland nicht zuletzt in der deutsch-
baltischen Gemeinschaft zu Riga, deren Gründungsmitglied sie war, für die
Verbreitung deutschen Kulturgutes engagiert hat“ (Beschwerdebegründung S. 6
Abs. 1). Das aber hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt.
Die Rüge der Klägerin, dass Berufungsgericht hätte „die politische wie wirt-
schaftliche Situation in Lettland in der Zeit, in der sich die Klägerin dort als Ver-
triebene aufgehalten hat, näher ‚erforschen’ müssen“, ist in der Beschwerdebe-
gründung nicht durch entsprechenden Vortrag von Tatsachen belegt. So wer-
den keine konkreten Unterlagen benannt, die das Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigt habe und aus denen sich ergebe, dass es der Klägerin in der Zeit
von 1964 bis 1988 nicht möglich gewesen sei, sich nach außen erkennbar als
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deutsche Volkszugehörige zu bekennen. Soweit die Klägerin die Beurteilung
des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es in der Zeit von 1964 bis 1988 mög-
lich und zumutbar gewesen, sich nach außen zum deutschen Volkstum zu be-
kennen, für nicht richtig hält, rügt sie einen Fehler in der Beweiswürdigung; ein
solcher ist kein Verfahrensfehler (Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG
8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Hund Schmidt Dr. Franke
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