Urteil des BVerwG vom 10.05.2006

Urteil vom 10.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 83.05
VGH 10 UE 1615/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 421,55 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Behauptung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat kei-
nen Erfolg, denn die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - BVerwG
5 C 1.02 - (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht ist nicht von einem in dem genannten Urteil aufgestellten
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 Abs. 2 BSHG abgewi-
chen, indem es zur Berechnung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG
eine zwar nicht streitgegenständliche, aber ausweislich der Feststellungen der
Vorinstanz in die Berechnung der von der Klägerin bei dem Beklagten zur Er-
stattung angemeldeten Sozialhilfeleistungen eingeflossene (vgl. S. 9 des Ur-
teils) und nach Auffassung der Vorinstanz auch berechtigte Erstattungsforde-
rung in Höhe von 264,21 DM für den Monat November 1997 einbezogen hat
(S. 13 des Urteils). Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält
keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Gerichte sich bei der Berechnung der
Bagatellgrenze auf die streitgegenständlich gemachten erstattungsfähigen Kos-
ten zu beschränken hätten. Die Vorinstanz hat daher die nach ihrer Auffassung
von der Klägerin zu Recht geltend gemachten, aber dem streitgegenständlichen
Erstattungszeitraum vorausliegenden Sozialleistungen in Höhe von 264,21 DM
für den Zeitraum vom 20. bis zum 30. November 1997 bei der Berechnung der
Bagatellgrenze berücksichtigen können, ohne daran durch einen Rechtssatz
des genannten Urteils gehindert zu sein.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Klägerin habe die für den 20. bis
30. November 1997 ausgezahlten Leistungen deshalb nicht in den Klageantrag
einbezogen, weil nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes die
Leistungsberechtigung nach diesem Gesetz bis zum Ende des Monats beste-
hen bleibe, in dem die Voraussetzungen wegfielen, begründet dies keine Di-
vergenz, da das genannte Urteil sich mit dieser Regelung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes nicht befasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 GKG in der
Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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