Urteil des BVerwG vom 21.11.2008

Nationalität, Hund, Form, Zuwendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 82.08 (5 PKH 23.08)
OVG 2 A 3404/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden
Darlegungen ergibt, ist das Prozesskostenhilfebegehren abzulehnen (§ 166
VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die allein auf den Zulassungsgrund in § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützt ist, ist jedenfalls nicht be-
gründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den geltend gemachten
Zulassungsgrund.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das Streitverfahren biete Gelegenheit,
die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110)
zur Frage entwickelt hat, unter welchen Voraussetzungen die Entgegennahme
und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität
eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum ist, weiterzuent-
wickeln; sie formuliert insoweit in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. August
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2008 mehrere Fragen, die im Schwerpunkt darauf eingehen, ob sich der Pass-
inhaber nach dem im Herkunftsland geltenden Recht gegen die Eintragung ei-
ner nichtdeutschen Nationalität mit Aussicht auf Erfolg hätte wehren können.
Weder die formulierten Fragen noch die ergänzenden Darlegungen führen auf
klärungsfähige und -bedürftige abstrakte Rechtsfragen des Bundesrechts. Denn
sie ermöglichen keine verallgemeinerungsfähigen, über den Einzelfall
hinausgehenden Antworten und gehen überdies zum Teil von tatsächlichen
Behauptungen bezüglich des ausländischen Rechts aus, die in dieser Form
vom Tatsachengericht nicht festgestellt worden sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im vorbezeichneten Urteil dargelegt, dass nach einem (feststehen-
den) Bekenntnis zum deutschen Volkstum die Entgegennahme und das Führen
eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität dann zu Lasten des
Passinhabers geht, wenn ihm dieses Verhalten zurechenbar ist; als einen Fall
nicht zurechenbaren Verhaltens hat es das Bundesverwaltungsgericht beurteilt,
wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes
nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann. Einen darüber hinausgehenden
Klärungsbedarf bzw. -erfolg durch das angestrebte Revisionsverfahren zeigt die
Beschwerde nicht auf; in Wahrheit wendet sie sich gegen die vom Oberverwal-
tungsgericht - ausdrücklich unter Zugrundelegung der vorbezeichneten abstrak-
ten Maßstäbe - durchgeführte Einzelfallwürdigung.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
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