Urteil des BVerwG vom 16.11.2004

Nationalität, Sowjetunion, Eltern, Alter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 82.04
OVG 2 A 4677/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und
Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begrün-
det. Das Berufungsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil kumulativ auf zwei
selbständig tragende Begründungen gestützt; erste Begründung (BU S. 11 bis 16):
die Klägerin zu 1 habe 1979 den Antrag zum ersten Inlandspass mit der Erklärung
zur russischen Nationalität unterschrieben und sich damit nicht, wie es § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG in seiner aktuellen Fassung fordere, ab Bekenntnisreife durchgängig
zum deutschen Volkstum bekannt; kumulativ zweite Begründung (BU S. 16 bis 24):
selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1 unterstelle, sie habe kein Gegenbe-
kenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, so sei nicht feststellbar, dass sie sich
in der Zeit von 1979 (nach Passantrag und -ausstellung) bis 1991 auf andere, ver-
gleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Damit setzt eine Zu-
lassung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser beiden Begründungen ein
Zulassungsgrund vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B
37.97 - ; BFH, Beschluss vom 24. März 2003 - II B 41.02 -
). Bereits die von den Klägern zur ersten Begründung des Be-
rufungsurteils angeführten Gründe können nicht zu einer Zulassung der Revision
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führen. Einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Kläger zur zweiten Begrün-
dung des Berufungsgerichts bedarf es deshalb nicht.
1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz
zugelassen werden. Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ),
aufgezeigt, dass das Berufungsurteil mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von
einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Gegenüberstellung der voneinander abwei-
chenden Rechtssätze ist aber unverzichtbar (BVerwG a.a.O.).
1.1 Die Kläger behaupten, das "Oberverwaltungsgericht geh(e) davon aus, die Klä-
gerin habe dadurch, dass sie eine Forma Nr. 1 mit der Eintragung Russin ohne wei-
tere Erklärung unterzeichnet habe, eine ihr zuzurechnende Erklärung zur russischen
Nationalität abgegeben. Dass sie vorher nicht gefragt worden sei, welche Nationalität
eingetragen werden solle, ha(be) keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung"
(Beschwerdebegründung S. 1 letzter Absatz und S. 2 Abs. 6). Dem steht kein
Rechtssatz aus den von den Klägern angeführten bundesgerichtlichen Entscheidun-
gen entgegen. Vielmehr hat das Berufungsgericht dahin erkannt, dass auch dann,
wenn ein Dritter die Angabe zur Nationalität in das Passantragsformular der Klägerin
zu 1 eingetragen habe, ihr die "Erklärung zur russischen Nationalität durch Unter-
zeichnung der Forma Nr. 1 … zuzurechnen" ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klä-
gerin zu 1 sich bei Abgabe der Erklärung in einer ihren Willen ausschließenden
Zwangslage befunden (habe), (seien) weder vorgetragen noch ersichtlich" (BU
S. 15).
1.2 Auch mit der Behauptung (Beschwerdebegründung S. 1), die Klägerin zu 1 sei,
als sie die Forma Nr. 1 unterschrieben habe, noch nicht volljährig und folglich für eine
Nationalitätenerklärung nicht erklärungsfähig gewesen, bezeichnen die Kläger keine
Abweichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem von den Klägern
angegebenen Urteil vom 29. August 1995 (BVerwGE 99, 133 <141>) entschieden,
dass eine "bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebene Erklärung (Angabe
einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit) nicht deshalb unwirksam (ist),
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weil der Kläger damals erst 16 Jahre alt war". Ungeachtet der Volljährigkeit im
Übrigen war nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion der Antrag für den
ersten Inlandspass (alle sowjetischen Bürger ab dem 16. Lebensjahr müssen den
Pass eines Bürgers der UdSSR besitzen) vom Antragsteller selbst zu unterschreiben.
Jedenfalls in Bezug auf die Nationalitätenerklärung war der jugendliche Antragsteller
geschäftsfähig (in der 1979 geltenden Verordnung über das Passwesen in der
UdSSR von 1974 heißt es - in deutscher Übersetzung -: Gehören die Eltern
verschiedenen Nationalitäten an, dann wird bei der Erstausstellung des Passes nach
dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetra-
gen). Damit war auch die Erklärung der Klägerin zu 1 zu ihrer Nationalität in der
Forma Nr. 1 wirksam und stand nicht unter dem Vorbehalt von Erklärungen der El-
tern.
1.3 Zu Unrecht sehen die Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Berufungsgericht der späteren Erklärung
der Klägerin zu 1 anlässlich der Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem In-
landspass keinerlei Bedeutung beigemessen habe (Beschwerdebegründung S. 4
Abs. 6 f., S. 5 Abs. 4). Denn ausgehend von der Überzeugung des Berufungsge-
richts, dass die Klägerin zu 1 die Forma Nr. 1 mit der Angabe der russischen Natio-
nalität unterschrieben und sich damit zur russischen Nationalität erklärt habe, kann
mit einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr ein im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum erreicht
werden.
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensmangels zugelassen werden.
2.1 Soweit die Kläger Verfahrensverstöße darin sehen, dass das Berufungsgericht
dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zum Bekenntnisverhalten der Klägerin zu 1
nicht entsprochen habe, fehlt es bezogen auf die erste selbständig tragende Begrün-
dung des Berufungsgerichts dahin, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem Antrag zum
ersten Inlandspass 1979 zur russischen Nationalität erklärt habe, an der erforderli-
chen Relevanz. Denn ausgehend von dieser Erklärung zur russischen Nationalität
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kann weder mit einem früheren oder noch späteren Bekenntnisverhalten ein durch-
gängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen werden.
2.2 Bezogen auf die erste selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts
dahin, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem Antrag zum ersten Inlandspass 1979 zur
russischen Nationalität erklärt habe, ist das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.
Sie hatten ausreichend Gelegenheit, hierzu vorzutragen, und haben das auch getan.
3. Die Revision kann schließlich nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
3.1 Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, "wann eine Bekenntniserklärung
aufgrund des Rechts des Herkunftsstaates als wirksam angesehen werden kann und
ob die Bekenntniserklärung während der Zeit der Minderjährigkeit von Eltern für die
minderjährigen Personen abgegeben werden kann" (Beschwerdebegründung S. 10),
sind bezogen auf 16-jährige Passantragsteller in der ehemaligen Sowjetunion, wie
hier die Klägerin zu 1, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die erste Frage ist be-
reits dahin entschieden (BVerwGE 99, 133 <141>), dass Jugendliche im Alter von
16 Jahren nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion befugt sind, den Antrag
für den ersten Inlandspass selbst zu unterschreiben, und damit für die Erklärung im
Passantrag zur Nationalität geschäftsfähig sind. Damit kommt es auf die zweite Fra-
ge im Streitfall nicht an.
3.2 Die Frage, "ob die Abgabe eines Passantrags ohne hinsichtlich der Eintragung
der Nationalität in dem Antragsformular befragt worden zu sein, es jedoch unter-
schrieben hat, eine Bekenntniserklärung auch dann vorliegt, wenn der innere Wille,
sich zum russischen Volkstum oder einem nichtdeutschen Volkstum zu bekennen,
nicht vorhanden war und wann dieses der Fall ist" (Beschwerdebegründung S. 10
letzter Absatz), bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Zum einen hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass bei der Klägerin zu 1 der innere Wille,
sich zum russischen Volkstum zu bekennen, nicht vorhanden war. Zum anderen wird
der Passantragsteller mit der Aufforderung zur Eintragung seiner Nationalität im
Passantrag nach seiner Nationalität befragt und beantwortet diese Frage der Pass-
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behörde gegenüber mit seiner auch den Nationalitäteneintrag deckenden Unter-
schrift.
3.3 Die Frage, ob über die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides allein
nach dem jetzt geltenden Recht zu entscheiden ist, auch wenn der Aufnahmeantrag
schon vor langer Zeit gestellt worden sei, als noch anderes Recht gegolten habe
(Beschwerdebegründung S. 11 f.), ist nicht klärungsbedürftig, sondern bereits dahin
entschieden, dass über das Aufnahmebegehren von Personen, die sich, wie die Klä-
ger, noch in den Aussiedlungsgebieten aufhalten, nach dem aktuell geltenden Recht
zu entscheiden ist (BVerwGE 99, 133 <135 f.>; 114, 116 <118>).
3.4 Die von den Klägern angesprochene Problematik, dass es für diejenigen, die
"das bekenntnisfähige Alter erst nach Abschaffung des Inlandspasses (in Nachfolge-
staaten der Sowjetunion) erreichen, nicht mehr möglich (ist), die Bekenntniserklärung
durch Eintragung im Inlandspass nachzuweisen", was für die inzwischen volljährigen
Kläger zu 3 und 4 gelte (Beschwerdebegründung S. 11 Abs. 3 f.), stellt sich im vor-
liegenden Streitfall, der nicht eigenständige Aufnahmeanträge der Kläger zu 3 und 4,
sondern deren Einbeziehung in den für die Klägerin zu 1 begehrten Aufnahmebe-
scheid (früher hilfsweise auch den dem Großvater erteilten Aufnahmebescheid) be-
trifft, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegen-
den Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel