Urteil des BVerwG vom 04.11.2008

Hund, Stillschweigend, Fristverlängerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 81.08
OVG 11 L 35.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli
2008 wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Ferner ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht
durch eine vor dem Bundesverwaltungsgericht postulationsfähige Person, son-
dern durch die Klägerin selbst, eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Auf die
Festsetzung des Streitwertes kann verzichtet werden, da für die Gerichtskosten
eine Festgebühr (KV 5502) anzusetzen ist.
Diese Rechtsmängel der Beschwerde können nicht behoben werden, so dass
das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hat, mit der Entschei-
dung weiter zuzuwarten, nachdem bereits die mit Schreiben vom 25. Septem-
ber 2008 erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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