Urteil des BVerwG vom 06.11.2006

Urteil vom 06.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 81.06
OVG 3 KO 217/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren des Beklagten wird eingestellt.
Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2006 mit
Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
des Beklagten ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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