Urteil des BVerwG vom 18.08.2006

Offenkundig, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 80.06 (5 ER12 45.06)
OVG 3 O 143/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der „Ablehnungs- und Revisionsantrag“ des Antragstellers vom 17. Juli 2006,
der sich zunächst auf Befangenheitsgesuche und eine Sachentscheidung rich-
tete, wurde - nach zwischenzeitlicher Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts und mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2006 -
als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2006 ausgelegt, mit dem sich das Oberver-
waltungsgericht für unzuständig erklärt hat und der Antrag des Antragstellers
vom 3. Juli 2006 auf Ablehnung von Gerichtspersonen wegen der Besorgnis
der Befangenheit an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen
worden ist (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Be-
schwerde ist unzulässig, weil Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 GVG ge-
mäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar sind; sie ist auch sonst unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt zulässig und auch deswegen zu verwerfen, weil der
Antragsteller nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Per-
son vertreten ist.
Eine Revision hätte ebenfalls keinen Erfolg, da der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2006 aus dem oben
genannten Grund unanfechtbar ist.
Für alle weiteren vom Antragsteller sinngemäß bezeichneten Begehren und
Anträge, soweit der Antragsteller sie zum Gegenstand des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht hätte machen wollen, würde offenkundig die sachli-
che Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlen, so dass der Senat
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das Begehren dahin deutet, dass insoweit eine Bescheidung, die aus formellen
Gründen nur abweisend sein könnte, nicht angestrebt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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