Urteil des BVerwG vom 04.09.2012

Härte, Unfallversicherung, Eng, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 8.12
OVG 2 A 140/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom 24. August 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Im Hinblick auf die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig gehaltenen Fragen,
„ob - in Abweichung von Leistung(en) aus einer gesetzli-
chen Unfallversicherung (-) Leistungen aus privater Unfall-
versicherung neben der sicherlich immanenten Existenzsi-
cherung auch dem Zweck eines dem Schmerzensgeldge-
danken entlehnten immateriellen Schadensausgleiches mit
all seinen Komponenten zu dienen bestimmt sind“ und
„ob die Leistungen aus gesetzlicher und privater Unfallver-
sicherung tatsächlich nach Sinn und Zweck sowie Leis-
tungsreichweite identisch sind“,
ist bereits nicht ersichtlich, dass diese in ihrer Allgemeinheit sich in einem Revi-
sionsverfahren stellen würden und dort einer Beantwortung zugänglich wären.
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Die Unfallversicherungsleistung ist Gegenstand eines privatrechtlichen Vertra-
ges, den der Versicherte mit einem von ihm frei zu wählenden Versicherer nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und des Versicherungsvertrags-
rechts schließt. Erst dieser Vertrag vermittelt dem Versicherten einen Anspruch
auf finanziellen Ausgleich für bestimmte Unfallfolgen im Rahmen vereinbarter
Leistungsarten. Deren Voraussetzungen werden ebenso wie der jeweilige Leis-
tungsumfang in den individualvertraglichen Bestimmungen und den Allgemei-
nen und Besonderen Unfallversicherungsbedingungen konkretisiert. Deshalb ist
das Oberverwaltungsgericht auch der Frage nachgegangen, ob in dem Vertrag
zwischen dem Kläger und der Versicherung der Versicherungsleistung eine an-
dere Zweckbestimmung als diejenige der Existenzsicherung beigemessen wird
(UA S. 11 zweiter Absatz).
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verschiedenen Leistungsarten lässt sich
der Zweck von „Leistungen aus privater Unfallversicherung“ nicht pauschal be-
stimmen. Nichts anderes gilt für die Vergleichbarkeit von „Leistungen aus ge-
setzlicher und privater Unfallversicherung“.
b) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssat-
zes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs. 3
BAföG aufwirft, und in diesem Zusammenhang geklärt wissen möchte,
„ob der Gesetzgeber nicht statt eines unbestimmten
Rechtsbegriffes (‚unbillige Härte’) enumerativ solche Fall-
gruppen hätte benennen müssen, die bereits dem Grunde
nach anrechnungsfreies Vermögen darstellen“ und
„ob bei Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes
im Rahmen öffentlicher Leistungsgewährung ohne einen
sachlichen Differenzierungsgrund wesentlich gleiche Le-
benssachverhalte ungleich behandelt werden“,
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sich diese Fra-
gen - soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - auf der
Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten las-
sen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 -
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Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003
- BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10).
Gemäß § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer
Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Norm verfolgt den Zweck,
Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde lie-
genden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszu-
bildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen ver-
wiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht ver-
fügbar ist (Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303
<307> = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 4 S. 4). Eine unbillige Härte ist gege-
ben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchti-
gung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. In diesem Fall
kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29
Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C
65.84 - BVerwGE 74, 267 <270> = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 2 S. 4).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ ermöglicht es mithin, Fall-
gestaltungen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf
Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu-
grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbe-
darf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Ver-
mögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Aus-
zubildenden führen würde, angemessen Rechnung zu tragen. Er ist eng ver-
knüpft mit der Ausübung des behördlichen Ermessens. Seiner Zweckrichtung
entsprechend prägt er den Zweck der Ermessensermächtigung (vgl. Urteil vom
17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 <167> = Buchholz
436.36 § 25 BAföG Nr. 13 S. 3 zu § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG; OVG Münster,
Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 - juris Rn. 33 ff.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der
Gesetzgeber in der Wahl der rechtstechnischen Mittel frei ist, die er zur Errei-
chung der mit § 29 Abs. 3 BAföG verbundenen Ziele einsetzt (Urteil vom
13. Juni 1991 a.a.O. <308>). Dass jener atypische Umstände durch den unbe-
stimmten Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ zu erfassen sucht, begegnet auch
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im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der Anwendungsbereich der
Norm ist durch deren systematische Stellung und ihren Sinn und Zweck eng
begrenzt. § 29 BAföG ist Teil der Vorschriften über die Anrechnung von Vermö-
gen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 bis 30 BAföG). Als solcher konkretisiert er den in § 1
Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbil-
dungsförderung (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz
436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C
10.87 - BVerwGE 82, 323 <325 f.> = Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 13 S. 7).
Ihm ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es einem unverhei-
rateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes
Vermögen für seine Ausbildung im Grundsatz - bis auf den in § 29 Abs. 1 BA-
föG vorgesehenen Freibetrag - voll einzusetzen. Der Nachranggrundsatz wider-
streitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG. Der Annahme einer
unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfall-
entscheidung vorauszugehen (Urteil vom 13. Juni 1991 a.a.O. <309>). Dabei
unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsge-
richtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind mithin selbst dann nicht an eine behörd-
liche Auslegung gebunden, wenn diese einer in Verwaltungsvorschriften ange-
legten Praxis entspricht. Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der
Auslegung auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung zu tra-
gen. Nach alledem war der Gesetzgeber nicht gehalten, das Merkmal der „un-
billigen Härte“ durch einen Katalog von Fallgruppen zu konkretisieren.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
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