Urteil des BVerwG vom 29.09.2006

Eltern, Aufenthalt, Effektivität, Jugendhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 8.06
OVG 12 A 1995/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November
2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 21 736,33 DM = 11 113,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der al-
lein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulas-
sen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
„Greift der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e
Abs. 1 SGB VIII, sofern es für die Bestimmung der Zu-
ständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII maßgeblich auf
den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern
ankommt, nur dann ein, wenn beide Elternteile ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung am selben Ort
begründet haben oder ist es ausreichend, wenn ein El-
ternteil in einer Einrichtung untergebracht ist?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Es folgt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bereits unmittelbar aus
dem Gesetzeswortlaut und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisions-
verfahren, dass in dem in § 89e Abs. 1 SGB VIII zuerst genannten Fall, dass
die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme sich „nach dem ge-
wöhnlichen Aufenthalt der Eltern“ richtet, der Schutz der Einrichtungsorte daran
anknüpft, dass „dieser“ , d.h. der gewöhnliche Aufenthalt „der Eltern“, in einer
Einrichtung i.S. des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden ist. Soweit die
Beschwerde darauf hinweist, dass der Wortlaut des 2. Halbsatzes des § 89e
Abs. 1 SGB VIII auch mit Blick auf den zuvor genannten „gewöhnlichen Aufent-
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halt der Eltern … in einer Einrichtung …“ als erstattungspflichtigen Träger den-
jenigen örtlichen Träger bezeichnet, „in dessen Bereich die Person vor der Auf-
nahme in eine Einrichtung ... den gewöhnlichen Aufenthalt hatte“, ist aus dieser
Verwendung des Singular entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht her-
zuleiten, dass damit von dem zuvor in Halbsatz 1 im Anschluss an die Zustän-
digkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anknüpfungspunkt des
Schutzes der Einrichtungsorte genannten Erfordernis eines gewöhnlichen Auf-
enthalts der „Eltern“ in einer Einrichtung abgegangen werde, vielmehr liegt hier
zur Überzeugung des beschließenden Senats allenfalls ein sprachliches Prob-
lem vor, weil es bei der Gesetzesformulierung versäumt wurde, auf sprachliche
Präzision zu achten. Es wurde versäumt, für die zuvor in Halbsatz 1 der Be-
stimmung einmal im Plural („der Eltern“) und dreimal im Singular („eines Eltern-
teils, des Kindes oder des Jugendlichen“) genannten, für die örtliche Zuständig-
keit maßgeblichen Bezugspersonen in Halbsatz 2 neben dem Singular auch die
Pluralform (für die „Eltern“) zu verwenden, was etwa durch eine alternative
Formulierung wie „die Person bzw. die Personen“ unschwer möglich gewesen
wäre. Jedenfalls sieht der beschließende Senat hier eine Formulierungsschwä-
che des Gesetzesentwurfserstellers, aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die
ersichtlich in Bezug genommene Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in
§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der „Eltern“,
d.h. beider Elternteile, für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers
mit der Folge modifiziert werden sollte, dass der Schutz der Einrichtungsorte
bereits bei einem Einrichtungsaufenthalt nur eines der beiden Elternteile eingrif-
fe.
Der Umstand, dass die vorliegend als Bezugspersonen maßgeblichen „Eltern“,
die im Jahre 1989 aus dem Bereich der Beklagten gemeinsam in den Bereich
der Klägerin verzogen waren, nach im Jahre 1994 erfolgter Ehescheidung und
Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt der Klägerin ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Oktober 1999 (die Mutter) bzw. im Januar 2000 (der Vater) unab-
hängig voneinander erneut im Bereich der Beklagten begründet haben, schützt
die Beklagte mit Blick auf den Einrichtungsaufenthalt des Vaters (3. Januar bis
1. April 2000) deshalb nicht vor Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin
nach § 89c SGB VIII. Der rechtliche Umfang des Schutzes der Einrichtungsorte
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nach § 89e SGB VIII ist mit Blick auf die den Schutz vermittelnden Bezugsper-
sonen nach Maßgabe der konkreten gesetzlichen Regelung zu bestimmen,
aber nicht aus einem dieser vorausliegenden umfassenderen Grundsatz, der
gegenüber den gesetzlichen Regelungen als vorrangig anzusehen wäre. Soweit
die Beklagte meint, der Schutz der Einrichtungsorte sei vom Gesetzgeber als
lückenlos gedacht worden mit der Folge, dass er auch über seine konkrete
gesetzliche Ausgestaltung hinaus Geltung haben müsse, lassen sich aus der
amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Erste Gesetz
zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BTDrucks 12/2866) keine
Anhaltspunkte für die beabsichtigte Erstellung eines derartig umfassenden
Rechtsprinzips gewinnen. Auch den Erläuterungen zu § 89e SGB VIII (a.a.O.
S. 25) ist nicht zu entnehmen, dass es bei den in der Gesetzesbegründung ge-
nannten Einrichtungen, „in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen“, wegen der gleichzeitigen Verwendung
des Singulars für die „in Betracht kommende Person“ den Schutz der Einrich-
tungsorte auslösen soll, wenn bei zwei maßgeblichen Elternteilen der eine Teil
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung und der andere am glei-
chen Ort außerhalb einer Einrichtung begründet. Auch für die Annahme einer
planwidrigen Regelungslücke sieht der beschließende Senat keine Anhalts-
punkte, soweit der Gesetzgeber Kostenerstattungsansprüche bzw. die Freistel-
lung von nach der Ausgangsregelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII gegebenen Kostenerstattungsansprüchen (hier nach § 89c
SGB VIII) an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts „der Eltern“ in
einer Einrichtung knüpft .
Soweit die Beschwerde für ihren Rechtsstandpunkt auf Formulierungen in dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C
42.01 - (BVerwGE 115, 251) hinweist, wonach die Funktion der Erstattungs-
norm des § 89e SGB VIII darin besteht, „Kostenschutz für die Einrichtungsorte
überall dort (zu) gewähren, wo ein solcher Kostenschutz nicht bereits durch die
Zuständigkeitsvorschriften sichergestellt werden konnte“ (a.a.O. S. 254), und
§ 89e Abs. 1 SGB VIII „die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrich-
tungsorte auf der Erstattungsebene“ bezweckt, welcher ausnahmslos zu ge-
währleisten sei, nämlich „entweder im Rahmen der Regelungen über die örtli-
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che Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität
der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Ein-
richtungsorte sichernde Erstattungsnorm“, ohne dass es in der Gesetzesbe-
gründung Hinweise auf denkbare Ausnahmen gebe (BVerwG a.a.O. S. 255),
besagt dies nicht, dass der Gesetzgeber nicht Regelungen treffen könnte, die
bei einer getrennten Aufenthaltsbegründung durch beide Elternteile am gleichen
Aufenthaltsort und dabei Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung nur durch
einen Elternteil eine Freistellung des Einrichtungsortes nicht vorsehen, weil in
diesen Fällen - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat - die Zustän-
digkeitsbegründung nicht allein an die Aufenthaltsbegründung in einer Einrich-
tung anknüpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) unter
Berücksichtigung der dem Feststellungsbegehren der Klägerin insoweit zu
Grunde liegenden Pflegekostenrechnungen für die Monate Januar bis März
2000 (BA IV Bl. 481, 487 und 497).
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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