Urteil des BVerwG vom 17.02.2005

Unfall, Zwangsarbeit, Verschleppung, Zeugenaussage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 8.05 (5 PKH 5.05)
VGH 19 B 04.488
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begrün-
det.
Die Klägerin, die im vorliegenden Verfahren allein die Ausstellung einer Spätaussied-
lerbescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG
begehrt, hat sich zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, ohne weiterge-
hende eigene Zulassungsgründe geltend zu machen, auf die von ihrem Vater gegen
das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Oktober 2004 - 19 B 01.1516 - eingelegte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bezogen. Diese Beschwerde hat
der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 5 B 9.05) zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt:
"Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensmangels zugelassen werden.
Auf Verfahrensfehlern, die der Kläger in Bezug auf den Teil des Berufungsur-
teils rügt, in dem das Berufungsgericht ausführt, es habe erhebliche Zweifel an
dessen deutscher Volkszugehörigkeit, kann die Berufungsentscheidung nicht
beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn das Berufungsurteil ist selbständig
tragend damit begründet, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er
am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen
früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Benachteiligung oder Nachwirkung einer früheren
Benachteiligung aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit sei nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Beweiserhebung nicht außer
Acht gelassen. Es ist auf die Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht zur
Frage von Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit einge-
gangen und hat sich mit ihr auseinander gesetzt. Dass es anders als das Ver-
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waltungsgericht diese Zeugenaussage, der Kläger habe nach Auflösung der
Kollektive anders als Rumänien und Ungarn von enteignetem Land nur 2 ha
bekommen, nicht für die Glaubhaftmachung einer relevanten Benachteiligung
hat ausreichen lassen, beruht auf der berufungsgerichtlichen Gesamtschau
der im Laufe des Verfahrens unterschiedlichen Angaben und Aussagen zur
Landenteignung und -rückgabe. Auf einem Verfahrensfehler beruht diese Be-
weiswürdigung nicht.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Die vom Kläger als klärungsbedürftig geltend gemachte Frage: 'Erfordert die
zweite Alternative des § 4 Abs. 2 BVFG, also der Tatbestand der Nachwirkun-
gen früherer Benachteiligungen, dass nicht nur die frühere Benachteiligung
kausal durch die Volkszugehörigkeit verursacht ist, sondern auch (zusätzlich)
die Nachwirkung im kausalen Zusammenhang zu der deutschen Volkszuge-
hörigkeit steht?' stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Denn das Beru-
fungsgericht setzt für § 4 Abs. 2 BVFG nicht voraus, dass die deutsche Volks-
zugehörigkeit Grund nicht nur für eine frühere Benachteiligung war, sondern
auch zusätzlich für deren Nachwirkung ist. Es hat im Berufungsurteil nicht eine
frühere Benachteiligung des Klägers auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit
bejaht und dann gleichwohl einer infolge davon noch nach dem 30. Dezember
1992 bestehenden Nachwirkung die Relevanz mit der Begründung abgespro-
chen, die Nachwirkung selbst stehe nicht in kausalem Zusammenhang zur
deutschen Volkszugehörigkeit. Vielmehr hat das Berufungsgericht bereits auf
der Ebene früherer Benachteiligungen differenziert. Zum Begriff der Benach-
teiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, jemanden benachteiligen bedeute, ihm einen Nachteil zuzufü-
gen; das setze ein auf die betreffende Person gerichtetes Handeln voraus, das
bei ihr persönlich zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg, nämlich der
Benachteiligung, geführt habe; die Benachteiligung müsse gerade in Anknüp-
fung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sein (BVerwGE
106, 191, 198, 200). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts hat das Berufungsgericht zwischen dem Nachteil der Ver-
schleppung des Klägers nach Russland einschließlich der jahrelangen
Zwangsarbeit einerseits und dem Nachteil der dortigen Unfallverletzung ande-
rerseits unterschieden. Während dem Kläger der Nachteil der Verschleppung
und Zwangsarbeit wegen seines Volkstums zugefügt worden sein könne, ver-
neint das Berufungsgericht für den Unfall im Bergwerk mit dem Bruch beider
Beine eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG. Es sei nicht nach-
vollziehbar, in dem erlittenen Unfall eine gewollte Verletzung des Klägers we-
gen seines Volkstums zu sehen. Ist aber nach der Auffassung des Berufungs-
gerichts der Unfall bereits keine (frühere) Benachteiligung im Sinne des § 4
Abs. 2 BVFG, so können schon deshalb Folgen dieses Unfalls nicht Nachwir-
kungen einer früheren Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sein."
Aus den dargelegten Gründen hat auch die von der Klägerin erhobene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg; der Klägerin kann daher man-
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gels (hinreichender) Erfolgsaussicht auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein
Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl S. 718).
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit