Urteil des BVerwG vom 18.08.2006

Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 79.06 (5 ER12 44.06)
OVG 3 O 142/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 19. Juli 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der „Ablehnungs- und Revisionsantrag“ des Antragstellers vom 17. Juli 2006,
der sich zunächst unter anderem gegen den nachfolgend genannten Beschluss
des Verwaltungsgerichts Magdeburg richtete, wurde - nach zwischenzeitlicher
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die insoweit dort eingelegte
Beschwerde und mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. August
2006 - als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2006 ausgelegt, mit dem die Beschwer-
de des Antragstellers gegen den den Rechtsstreit an das zuständige Sozialge-
richt Magdeburg verweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 26. Juni 2006 verworfen wurde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil eine
weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss nicht
zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG); sie ist auch sonst unter kei-
nem denkbaren Gesichtspunkt zulässig und auch deswegen zu verwerfen, weil
der Antragsteller nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige
Person vertreten ist.
Eine Revision hätte ebenfalls keinen Erfolg, da der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2006 aus dem oben
genannten Grund unanfechtbar ist.
Für alle weiteren vom Antragsteller sinngemäß bezeichneten Begehren und An-
träge, soweit der Antragsteller sie zum Gegenstand des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht hätte machen wollen, würde offenkundig die sachli-
che Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlen, so dass der Senat
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das Begehren dahin deutet, dass insoweit eine Bescheidung, die aus formellen
Gründen nur abweisend sein könnte, nicht angestrebt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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