Urteil des BVerwG vom 26.04.2006

Echte Rückwirkung, Rechtliches Gehör, Einreise, Wechsel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 79.05
OVG 11 B 8.05 (früher OVG 4 A 391/03)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Brandenburg vom 26. Mai 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfeh-
ler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, die Frage der
Rückwirkung sei für die hier vorliegende Fallgestaltung noch nicht entschieden
und entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege im Falle des Klägers eine
verfassungswidrige echte Rückwirkung vor, greift nicht durch.
Die Beschwerde macht insoweit geltend, mit der Einreise auf der Grundlage
des im Jahre 1996 erteilten Aufnahmebescheides sei der Spätaussiedlerstatus
des Klägers entstanden und die nachträgliche Verschärfung der Bekenntnis-
voraussetzungen dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Soweit gemäß § 100a
BVFG für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG generell auf die nach Inkrafttreten
des Spätaussiedlerstatusgesetzes geltende Rechtslage abzustellen sei, liege
eine echte Rückwirkung vor, welche verfassungsrechtlich unzulässig sei, da der
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Kläger auf den Bestand des mit der Einreise kraft Gesetzes entstandenen Sta-
tus habe vertrauen dürfen.
Soweit die Beschwerde zur Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit dem
bei Einreise entstandenen Spätaussiedlerstatus geltend macht, die bisher vor-
liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Frage einer
Rückwirkung bislang lediglich im Zusammenhang mit den Anforderungen an die
deutschen Sprachkenntnisse entschieden, nicht aber in Hinblick auf die
Verschärfung der Bekenntnisanforderungen durch das neu eingeführte Erfor-
dernis eines durchgehenden Bekenntnisses, und die von der Vorinstanz ge-
nannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2002
- BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C
27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bezögen sich bloß auf Fälle, in de-
nen - mangels erfolgter Wohnsitznahme - noch kein Spätaussiedlerstatus ent-
standen sei, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die von der Vorinstanz
gegen das Eingreifen eines Vertrauensschutzes angeführten Gesichtspunkte
durchgreifen; denn jedenfalls betreffen die von der Beschwerde im Zu-
sammenhang mit der zum 7. September 2001 erfolgten Änderung des § 6
Abs. 2 BVFG aufgeworfenen Fragen des Vertrauensschutzes ein Übergangs-
problem zu ausgelaufenem Recht (Beschluss vom 20. Dezember 2005
- BVerwG 5 B 104.05 - unter Hinweis auf einen früheren Beschluss vom 19. Mai
2005 - BVerwG 5 B 111.04 -). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder
auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember
1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4
und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht
noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft
von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B
11.99 - juris; vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen
einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Be-
schluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.).
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Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, auch im Falle der An-
wendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -
SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) wäre die Revision zuzulassen
gewesen, denn anders als in den den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - (BVerwGE 119, 188) und
- BVerwG 5 C 40.03 - (BVerwGE 119, 192) zugrunde liegenden Fällen, bei de-
nen die betreffenden Personen ohne deutsches Volkstumsbewusstsein aufge-
wachsen seien und bei der Erstausstellung des Inlandspasses keine innere
deutsche Identität bestanden habe, sei beim Kläger die innere Bekenntnislage
durchgehend deutsch gewesen und sein Wille, der deutschen Volksgruppe und
keiner anderen anzugehören, sei nach den erstinstanzlichen Zeugenaussagen
unzweifelhaft zutage getreten. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Klägers,
er sei von seiner persönlichen Umgebung stets als Deutscher wahrgenommen
worden, mit der Begründung als (beweis-)unerheblich angesehen, das Be-
kenntnis durch Nationalitätenerklärung sei gegenüber einem insoweit allenfalls
vorliegenden Bekenntnis „auf vergleichbare Weise“ vorrangig. Hiergegen sind
Rügen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht vorgetragen.
2. Eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) und
13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 und 5 C 40.03 - (a.a.O.) ist nicht dar-
gelegt.
Die Beschwerde meint, bei Anwendung der Maßstäbe des Urteils vom 23. März
2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (a.a.O.) zu den Anforderungen an ein Bekenntnis
bei mehrfachem Wechsel der äußeren Bekenntniserklärung sei in dem Natio-
nalitätenwechsel im Jahre 1960 kein Bekenntnis des Klägers zu sehen, da der
hierfür notwenige innere Bewusstseinswandel fehle und es sich um ein punktu-
elles Ereignis handele, wobei der Kläger das Vorgehen Dritter nur hingenom-
men habe. Insoweit lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass das Oberver-
waltungsgericht dem Kläger nicht den - nach seinem Vorbringen vom Vater be-
wirkten - Nationalitätenwechsel als solchen, sondern die nachfolgende Ver-
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wendung der geänderten Nationalitäteneintragung gegenüber den Behörden,
insbesondere für Zwecke der Studienzulassung, als rechtserheblich entgegen-
hält, und dass es dabei nicht von der dem genannten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts zugrunde liegenden Fassung des § 6 BVFG, sondern von der
Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes als maßgeblicher Fassung ausge-
gangen ist.
Auch eine Divergenz zu dem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C
40.03 - (a.a.O.) ist nicht zu erkennen. Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass ein
einmal abgegebenes Bekenntnis fortwirke und bis zur Ausreise nicht kontinuier-
lich bekräftigt und wiederholt werden müsse, schließt nicht aus, dass die Wir-
kung eines vom Kläger im Jahre 1956 im Zusammenhang mit der Ausstellung
seines 1. Inlandspasses abgegebenen Bekenntnisses durch den 1960 erfolgten
Wechsel der Nationalitäteneintragung und das Gebrauchmachen davon im Be-
hördenverkehr unterbrochen worden ist. Soweit die Beschwerde rügt, die Vor-
instanz sei zu Unrecht, insbesondere ohne Kenntnis der Gesetzeslage im Her-
kunftsgebiet, von einer Abänderbarkeit der im Jahre 1960 erfolgten Nationalitä-
teneintragung ausgegangen, ist damit nicht eine Divergenz im Rechtssatz, son-
dern eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.
3. Ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches
Gehör) liegt nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund der mündli-
chen Verhandlung vom 26. Mai 2005 ein klageabweisendes Urteil verkündet
hat, ohne die beiden vom Kläger angebotenen präsenten Zeugen zu der Frage
zu vernehmen, ob der Wille des Klägers, der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zutage getreten sei. Das
Beschwerdevorbringen hierzu vermag einen Verfahrensfehler schon deshalb
nicht zu begründen, weil es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung
der Vorinstanz auf den unter Beweis gestellten Umstand, dass der Kläger von
seiner persönlichen und beruflichen Umgebung stets als Deutscher
wahrgenommen worden sei, nicht entscheidungserheblich ankam (S. 14 des
Urteils).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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