Urteil des BVerwG vom 17.10.2006

Erwerb, Staatsexamen, Prüfungsordnung, Prozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 78.06
OVG 4 Bf 408/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Hamburg vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche
Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst.
Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen,
„ob die Abschlüsse Baccalaureus Legum trotz der damit
erworbenen Berufsqualifizierung einen Anspruch auf wei-
tere Förderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG bis zum
Erwerb des ersten Staatsexamens begründen“.
Diese Fragestellung würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht in die-
ser Allgemeinheit, sondern nur für eine Fallkonstellation stellen, in der ein durch
das Hochschulrecht des Landes vorgesehener Bachelor-Abschluss nach der
genehmigten Prüfungsordnung in einen Studiengang integriert ist, der auf den
Erwerb eines Staatsexamens gerichtet ist, und bei dem für den Erwerb des
Bachelor-Grades Ausbildungs- oder Prüfungsleistungen, die nicht auch für den
Staatsexamensabschluss zu erbringen sind, nicht vorgesehen sind. Auch die so
spezifizierte Rechtsfrage rechtfertigte die Zulassung der Revision indes nicht.
Denn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der hier von dem
Kläger erworbene Grad eines Baccalaureus Legum der begehrten Gewährung
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von Ausbildungsförderung für die Fortsetzung des Studiums der Rechts-
wissenschaften nicht entgegensteht, ist, wie sich ohne Durchführung eines Re-
visionsverfahrens feststellen lässt, jedenfalls im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs.
4 VwGO ).
Es kann letztlich dahinstehen, ob der von dem Kläger im Rahmen des auch auf
den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengangs erworbene Grad des
„Baccalaureus Legum“ im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG objektiv einen ersten
„berufsqualifizierenden Abschluss“ bildet, der den ausbildungsförderungsrecht-
lichen Anspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Erstausbildung erfüllt,
oder dem entgegensteht, dass der Kläger von vornherein den Abschluss
„Staatsexamen“ anstrebte, hierfür auch eingeschrieben war und alle für den
Erwerb des Grades des „Baccalaureus Legum“ nach der Prüfungsordnung er-
forderlichen Leistungen solche waren, die im Rahmen des auf die Staatsprü-
fung ausgerichteten Studiums der Rechtswissenschaften zu erbringen sind.
Denn selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff des „berufsqualifizierenden Abschlusses“ nach § 7
Abs. 1 BAföG ausschließlich objektiv auszulegen sei, mithin für die Bewertung
einer Ausbildung als berufsqualifizierend nicht die subjektiven Vorstellungen
des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind
(s. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 - BVerwG 5 C 35.95 -
BVerwGE 102, 232 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 15 <8> m.w.N.), und
hierfür auch in Fällen, in denen im Rahmen eines einheitlichen, auf das
Staatsexamen gerichteten Studiengangs der Zwischenerwerb eines hochschul-
rechtlich vorgesehenen weiteren Abschlusses so integriert ist, dass er bei ord-
nungsgemäßem Betrieb des auf das Staatsexamen gerichteten Studiums nicht
vermieden werden kann, die von dem Berufungsgericht der Sache nach vorge-
nommene, teleologisch einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 BAföG aus-
zuscheiden hätte, stünde dem Kläger der von dem Berufungsgericht zugespro-
chene Anspruch auf Ausbildungsförderung zu.
Er folgte dann jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1a
BAföG. Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine
Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht kommt, weil er sich bei
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Studium an der Bucerius Law School, das hier dem Bachelor-Abschluss zeitlich
nachfolgt, um die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften und
weder um einen Master- oder Magisterstudiengang noch um einen postgraduel-
len Diplomstudiengang handelt und die nach der Erfüllung der Voraussetzungen
des Bachelor-Abschlusses zum Erwerb des ersten Staatsexamens zu
erbringenden weiteren Studien- und Prüfungsleistungen nicht formell darauf
aufbauen, dass bereits der Bachelor-Grad erworben worden ist. Dies steht der
gebotenen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf die weitere
Förderung der Ausbildung bis hin zum Staatsexamen nicht entgegen. Der Ge-
setzgeber hat bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Mög-
lichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stu-
fung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs nicht
„typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundes-
rechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss
„Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines
Bachelor-Grades integriert. Die unbeabsichtigte Regelungslücke ist durch eine
entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen. Es fehlt jeder
Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der
Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 19 HRG (Hochschul-
rahmengesetz) geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in
Mitgliedstaaten der europäischen Union, die auf einem Bachelor- oder Bakka-
laureumstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Re-
gelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang
mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Einen
solchen Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein
Gegenteil verkehren, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Re-
strukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grund-
ständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende
Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundan-
spruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstüt-
zen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubil-
denden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen
Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibt, nur
deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der
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Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch
im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben
wird. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs.
1a BAföG auf die vorliegende Fallkonstellation ist aus Gründen der
Gleichbehandlung auch geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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